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Juristisch stehe dem Ausschluss nichts entgegen, so Riemer.

 
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Donnerstag, 1. Mai 2008 / 11:43:26

Ausschluss der Bündner SVP rechtlich kein Problem

Bern - Nach dem Auslaufen des Ultimatums an die SVP Graubünden geht die Mutterpartei zum nächsten Schritt über: dem Ausschluss der gesamten Bündner Sektion. Juristisch sei dies kein Problem, sagt der Vereinsrechtler Hans Michael Riemer.

Riemer, der im Dezember 1990 auf Vorschlag der SP-Bundeshausfraktion zum Ersatzrichter am Bundesgericht gewählt worden war, widerspricht damit dem Vorstand der kantonalbernischen SVP. Dieser hatte einen Ausschluss der SVP Graubünden als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Nach Auffassung des Vereinsrechtlers Riemer, emeritierter Professor der Universität Zürich, lassen das Zivilgesetzbuch (ZGB) und die Parteistatuten den Ausschluss aber durchaus zu. Parteien sind der juristischen Form nach Vereine, weshalb neben den Parteistatuten auch das ZGB zur Anwendung kommt.

Statuten bestimmen Ausschlussgründe

Laut Art. 72 ZGB können die Statuten eines Vereins respektive einer Partei Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf. Sie können aber auch eine Ausschliessung ohne Angabe von Gründen gestatten.

Laut den Statuten der SVP Schweiz sind die Kantonalparteien - im Rahmen der Statuten und des Parteiprogramms der SVP Schweiz - rechtlich und organisatorisch autonom. Im diesem Rahmen dürfen die Kantonalparteien auch «Beschlüsse treffen und Haltungen vertreten, die von denjenigen der SVP Schweiz abweichen».

Anhörung vorgeschrieben

In Art. 9 der SVP-Statuten heisst es aber, dass «Organisationen oder Einzelmitglieder, die den Interessen der SVP Schweiz in grober Weise zuwiderhandeln oder deren Ansehen schädigen, auf Antrag des Leitenden Ausschusses oder eines Viertels der Zentralvorstandsmitglieder nach ihrer Anhörung im Zentralvorstand durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der stimmenden Zentralvorstandsmitglieder aus der SVP Schweiz ausgeschlossen werden».

Die Betroffenen sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung. Auf schriftlichen Rekurs, der innert einer Frist von 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlussentscheides zu erfolgen hat, liegt der endgültige Entscheid bei der Delegiertenversammlung.

Gang vor Gericht nicht empfehlenswert

Wann die Anhörung durchgeführt wird, steht noch nicht fest, wie Heinz Dudli, Präsident der SVP-Fraktion im Bündner Grossen Rat, auf Anfrage sagte. Die Bündner Kantonalsektion wisse noch nicht, auf wann der Zentralvorstand der SVP das Thema traktandiert habe.

Eine Anrufung der Gerichte durch die Bündner ist theoretisch möglich, wie Riemer gegenüber der Nachrichtenagentur SDA weiter sagte. Er warnt die Beteiligten jedoch davor.

«Das würde ewig dauern», sagte er unter anderem mit Hinweis auf die Richter, die nach parteipolitischen Kriterien gewählt würden. Allein die Auswahl der Richter würde daher enorm viel Zeit in Anspruch nehmen, ist Riemer überzeugt.

Kompromissvorschlag: Sympathisantin

Er verweist im übrigen auf einen ähnlichen Fall im Jahr 1982. Damals versuchte ein aus der Berner SP Ausgeschlossener vor Bundesgericht vergeblich, seinen Ausschluss rückgängig zu machen. Eingehandelt hatte er sich den Ausschluss wegen einer wilden Kandidatur.

Im Zusammenhang mit Widmer-Schlumpf schlägt Riemer einen Kompromiss vor: Die Bundesrätin verlässt die Partei, bleibt ihr aber auf vertraglicher Basis verbunden. Das würde bedeuten, dass sie der Partei als «Sympathisantin» erhalten bliebe, ohne jedoch an parteiinternen Abstimmungen oder Wahlen teilnehmen zu dürfen.

Ursula Santschi (Quelle: sda)

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