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Samuel Schmid habe einen «folgenschweren Fehler begangen, als er Roland Nef als neuen Armeechef» vorschlug.

 
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Freitag, 28. November 2008 / 16:06:16

GPK: Schmid beging «folgenschweren Fehler»

Bern - VBS-Chef Samuel Schmid hat einen «folgenschweren Fehler begangen, als er dem Bundesrat Roland Nef als neuen Armeechef» vorschlug. Zu diesem Schluss kommt die GPK des Nationalrates in ihrem Bericht.

Der Gesamtbundesrat habe über eine politisch ausserordentlich wichtige Ernennung entscheiden müssen, ohne im Besitz aller notwendigen Informationen zu sein, schreibt die GPK. Sie meint damit das hängige Strafverfahren gegen Nef wegen Vorwürfen der Belästigung und Nötigung gegenüber der früheren Lebenspartnerin.

Über die Kritik am scheidenden Bundesrat Schmid hinaus weist die GPK auch auf das «Fehlverhalten» weiterer Beteiligter hin. Sie nennt insbesondere den damals amtierenden Armeechef Christophe Keckeis und Nef selber. Im Übrigen habe Schmid das Auswahlverfahren «sehr ernst genommen», was positiv zu vermerken sei.

In einer ersten Empfehlung ersucht die GPK den Bundesrat um Auskunft darüber, welche Massnahmen er ergreifen will, um das Verfahren zur Auswahl der höchsten Führungskräfte zu verbessern. Ihrer Ansicht nach muss neben hoher Fach- und Führungsqualifikation «gleichwertig auch die in hohem Mass erforderliche persönliche und charakterliche Eignung» geklärt werden.

Diverse Empfehlungen

Weiter soll der Bundesrat bei der laufenden Revision des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) dafür sorgen, dass die zuständige Fachstelle bei Personensicherheitsprüfungen der höchsten Stufe auch in die Akten abgeschlossener oder eingestellter Strafverfahren Einsicht nehmen kann.

Die GPK empfiehlt sodann, die Fachstelle für die Personensicherheitsüberprüfung aus dem VBS in die Bundeskanzlei oder in ein anderes Departement auszugliedern und ihre Unabhängigkeit klar festzulegen. Zu prüfen sei auch, ob die Sicherheitsüberprüfung bei gewissen Funktionen mit höchster Verantwortung vor der Ernennung durchgeführt werden sollte.

Eine letzte Empfehlung betrifft die nach Ansicht der GPK unbefriedigende Entrichtung von Abgangsentschädigungen bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Bundesrat müsse hier die Rechtslage verbindlich regeln.

smw (Quelle: sda)

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