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Das Bundesgericht ging nicht in allen Fällen von Eventualvorsatz aus.

 
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Mittwoch, 12. November 2008 / 10:46:27

Raserunfall: Bundesamt erwägt Strafverschärfung

Bern - Autoraser, die tödliche Unfälle verursachen, werden entweder wegen fahrlässiger oder wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt. In letzterem Falle muss aber erwiesen sein, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Unfall in Kauf nahm.

In der heutigen Rechtssprechung wird eine eventualvorsätzliche Tötung mit einer Freiheitstrafe von fünf bis zwanzig Jahren geahndet. Bei einer fahrlässigen Tötung beträgt die maximale Strafe drei Jahre Gefängnis.

Allerdings wird derzeit bei verschiedenen Delikten, auch beim Tatbestand der fahrlässigen Tötung, eine Erhöhung des maximalen Strafmasses in Betracht gezogen, wie Folco Galli, Sprecher des Bundesamtes für Justiz, am Dienstag in der Sendung «Heute Morgen» von Radio DRS darlegte. Entscheide sollen bis zum nächsten Sommer fallen.

Bundesgericht beurteilt unterschiedlich

Angesichts zunehmender Raser-Unfälle waren die Gerichte vor einigen Jahren vermehrt dazu übergegangen, die Schuldigen wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu verurteilen. Das Bundesgericht hat einige dieser Urteile gut geheissen. In anderen Fällen ging es aber von fahrlässiger Tötungen aus und hob die Urteile auf.

Im Fall Gelfingen LU bestätigte das Bundesgericht 2004 das Urteil des Luzerner Obergerichts. Dieses hatte einen Mazedonier und einen Kosovaren wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu je sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Bei einem privaten Autorennen hatte einer von ihnen am 3. September 1999 zwei jugendliche Fussgänger auf dem Trottoir tot gefahren.

Auch im Fall Winterthur ZH bestätigte das Bundesgericht im April 2006 das Urteil des Zürcher Obergerichts. Dieses hatte einen 20-jährigen Mazedonier wegen vorsätzlicher Tötung zu fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Im Oktober 2000 war er bei einem privaten Autorennen auf der A1 mit Tempo 170 auf der Ausfahrt Winterthur-Töss auf einen Betonkandelaber geprallt, wobei sein 17-jähriger Beifahrer getötet wurde. Er habe den tödlichen Unfall in Kauf genommen, urteilten die Lausanner Richter.

Urteile zurück geweisen

Im Fall Muri AG dagegen revidierte das Bundesgericht 2007 das Urteil des Aargauer Obergerichts gegen einen Kosovaren. Bei einem Raser-Duell mit einem Serben war es am 8. November 2003 bei Muri AG zu einem Zusammenstoss gekommen, bei dem der Serbe und ein Unbeteiligter getötet wurden. Das Bundesgericht hielt das Urteil von fünfeinhalb Jahren Zuchthaus wegen eventualvorsätzlicher Tötung nicht für angemessen. Wegen fahrlässiger Tötung erhielt der Mann schliesslich eine dreijährige Gefängnisstrafe.

Im Fall Crans-près-Céligny VD ging es um einen 33-jährigen Mann, der im Dezember 2004 mit seinem 240-PS-Boliden mit übersetzter Geschwindigkeit mit einer Strassenlampe kollidiert war, wobei sein mitfahrender 13-jähriger Neffe ums Leben kam. Das Bundesgericht hob das Urteil des Strafgerichts Lausanne - vier Jahre wegen eventualvorsätzlicher Tötung - auf: der Eventualvorsatz sei nicht gegeben. Im Juni 2008 verurteilte das Waadtländer Kantonsgericht den Mann wegen fahrlässiger Tötung zu einer zweijährigen, bedingten Haftstrafe.

Im Fall Jona SG schliesslich verzichtete der Verurteilte Ende 2006 wegen geringer Erfolgsaussichten auf den Gang zum Bundesgericht. Der Mann aus Serbien-Montenegro war vom Kreisgericht Gaster-See wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hatte sich im Juni 2004 mit einem Landsmann bei Jona SG ein Autorennen geliefert. Bei der Kollision des Fahrzeuges seines Landsmannes mit einem entgegenkommenden Auto starben beide Lenker und ein Mitfahrer.

ht (Quelle: sda)

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