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Nicht geregelt ist der Fall, dass ein Bundesratsmitglied sein Amt dauerhaft nicht mehr ausüben kann.

 
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Sonntag, 21. September 2008 / 22:43:41

Merz: Unklare Situation bei dauerhafter Amtsunfähigkeit

Bern - Ist ein Mitglied des Bundesrats vorübergehend nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, entscheidet der Gesamtbundesrat, wer die Geschäfte vorläufig übernimmt. Unklar ist, was bei dauerhafter Amtsunfähigkeit geschieht.

Das Parlamentsgesetz regelt lediglich, dass eine Vakanz vom Parlament in der Regel in der Session nach Erhalt des Rücktrittsschreibens oder nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden des Bundesratsmitgliedes zu besetzen ist.

Nicht geregelt ist der Fall, dass ein Bundesratsmitglied sein Amt dauerhaft nicht mehr ausüben kann und ausserstande ist, den Rücktritt zu erklären. Dazu hat der Nationalrat im vergangenen Juni eine Revision des Parlamentsgesetzes beschlossen.

Diese räumt der Bundesversammlung die Kompetenz ein, die Amtsunfähigkeit festzustellen. Dazu muss das Mitglied des Bundesrats offensichtlich ausser Stande sein, sein Amt auszuüben, aus gesundheitlichen oder anderen Gründen. Dieser Zustand muss wahrscheinlich dauerhaft sein.

Schliesslich darf der betroffene Bundesrat nicht bereits formell zurückgetreten sein. Der Ständerat hätte sich vergangene Woche mit der Vorlage befassen sollen, hat das Traktandum aber verschoben.

li (Quelle: sda)

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