Freitag, 2. März 2007 / 09:30:42
Freispruch auch für Schmidheiny gefordert
Bülach ZH - Der Verwaltungsrat der Swissair-Gruppe hat bei seinen Beschlüssen Anfang 2001 laut der Verteidigung von Ex-Verwaltungsrat Thomas Schmidheiny sorgfältig gehandelt. Die Ereignisse vom 11. September 2001 hätten sie nicht voraussehen können.
Der Verwaltungsrat habe nicht nur interne Informationen eingeholt, sondern sich auch auf zahlreiche Experten und Berater gestützt, machte Schmidheinys Verteidiger Nathan Landshut am Swissair-Prozess geltend: «Der Verwaltungsrat ist seinen Pflichten in optima forma nachgekommen.»
Wie die Verteidiger der Ex-Verwaltungsräte vor ihm wies auch Landshut die Annahme der Staatsanwalt zurück, der Mutterkonzern SAirGroup und die Flugtochter SAirLines seien bereits Ende 2000 überschuldet gewesen. Damalige Berichte wie auch eine Expertenstudie der Verteidigung zeigten das Gegenteil auf.
Dass der Flugkonzern Anfang Oktober 2001 um Nachlassstundung eruchen musste, sei zum Zeitpunkt der angeklagten Handlungen des Verwaltungsrats «schlicht nicht voraussehbar gewesen», so der Verteidiger. Den Grund sah er in den Terroranschläge vom 11. September, welche die gesamte Luftfahrtindustrie in eine immense Krise gestürzt hätten.
Angeklageschrift ungenau?
Aus der Anklageschrift gehe auch nicht hervor, welche konkreten Sorgfaltspflichten Schmidheiny genau verletzt haben solle, sagte Landshut: Damit sei das Anklageprinzip verletzt. Für seinen Mandanten forderte er Freispruch sowie eine Kostenerstattung und eine Entschädigung durch den Staat.
Schmidheiny wird wie den anderen Ex-Verwaltungsräten eine im Januar 2001 von dem Gremium beschlossene Kapitalspritze von 150 Mio. Euro an die marode belgische Fluggesellschaft Sabena sowie eine im März 2001 beschlossene Restrukturierung der SAirGroup vorgeworfen.
Die Verwaltungsräte sollen sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gläubigerschädigung schuldig gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft fordert für Schmidheiny eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 3000 Franken, also 540 000 Franken, sowie eine Busse von 10 000 Franken.
fest (Quelle: sda)
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