Montag, 6. Januar 2014 / 13:13:00
Müssen Tierärzte Tierschutzdelikte melden?
Tatsächlich besteht für Privattierärzte keine gesetzliche Pflicht, ihnen bekannt gewordene Tierschutzverstösse zu melden.
Sie müssen festgestellte oder vermutete Tierschutzdelikte daher ebenso wenig anzeigen wie Privatpersonen - nicht einmal im Falle von gravierenden Misshandlungen oder anderen Tierquälereien.
Tierquäler gehen mit ihren Opfern normalerweise nicht zum Tierarzt. Stellt ein Privattierarzt dennoch einmal ein Tierschutzdelikt fest, liegt das Dilemma für ihn meist darin, dass der Tierhalter - also sein Kunde - selbst der Täter ist. Eine Strafanzeige wäre für die weitere Geschäftsbeziehung natürlich kaum förderlich.
Zudem will der Tierarzt ganz sicher sein, dass sein Verdacht zu Recht besteht und er keinen Klienten, der ihn vertrauensvoll aufgesucht hat, zu Unrecht denunziert. Bei einer vorschnellen Anzeige würde er unter Umständen sogar ein Strafverfahren wegen übler Nachrede oder falscher Anschuldigung riskieren.
Keine gesetzliche Anzeigepflicht für Privattierärzte
Im Namen der Tiere, die sich weder wehren noch eine Strafanzeige einreichen können, ist jedoch dringend an die berufsethischen Pflichten des Tierarztes als «Anwalt der Tiere» zu appellieren.
Um Tierquäler von weiteren Straftaten abzuhalten, sollten Tierärzte ihnen bekannt gewordenen Tierschutzverstösse konsequent zur Anzeige bringen, solange es sich nicht um blosse Bagatellen handelt. So hält auch die Standesordnung der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) unmissverständlich fest, dass Tierärzte alles ihnen Mögliche tun müssen, um tierliche Leiden zu vermeiden und zu lindern. Noch deutlicher sind die Ethischen Grundsätze der GST, die vom Tierarzt verlangen, Tierhalter dazu zu bewegen, festgestellte Missstände zu beseitigen; bei schweren Tierschutzwidrigkeiten ist er ausdrücklich aufgefordert, Strafanzeige zu erstatten.
Anders ist die Rechtslage übrigens bei Amtstierärzten: Sie haben gemäss Tierschutzgesetz eine ausdrückliche Anzeigepflicht bei festgestellten Tierschutzdelikten. Nur bei leichten Verstössen dürfen sie von einer Strafanzeige absehen, wobei diese Ausnahme nur für absolute Bagatellübertretungen gilt.
li (Quelle: Tier im Recht)
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