Mittwoch, 30. Oktober 2013 / 08:48:00
Wo und wie kann ein Tierschutzstraffall gemeldet werden?
Viele Menschen fühlen sich unsicher oder hilflos, wenn sie Zeugen eines Tierschutzdelikts werden. Vorwände, um nicht einzuschreiten, gibt es viele: Man hat den Vorfall nur zufällig beobachtet, kennt die Beteiligten nicht und will sich nicht einmischen. Gewalt gegen Tiere ist aber keine Privatangelegenheit und darf auf keinen Fall ignoriert werden.
Für die Durchsetzung des Tierschutzrechts sind die kantonalen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden zuständig. Wenn man Zeuge eines Tierschutzverstosses wird, sollte man sich stets an die Behörde des Ortes wenden, an dem der Vorfall beobachtet wurde. In welchen Fällen der kantonale Veterinärdienst und wann die Polizei zu benachrichtigen ist, hängt vor allem von der Art der Handlung und der Dringlichkeit des Einschreitens ab.
Strafanzeige bei der Polizei
Im Bereich des Tierschutzes ist die Polizei bspw. zuständig, wenn sich ein Tier in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, es vor weiteren Übergriffen geschützt werden soll, oder es tot aufgefunden wird und eine Straftat in diesem Zusammenhang möglich ist. Zu denken ist etwa an Fälle, bei denen man beobachtet, wie ein Tier in der Öffentlichkeit misshandelt wird, oder wenn für die Rettung eines Tieres in fremde Rechtsgüter eingegriffen und beispielsweise ein überhitztes Auto aufgebrochen werden muss, um einen darin eingeschlossenen Hund vor dem Tod durch Hitzestau zu bewahren. Eine Strafanzeige bei der Polizei sollte möglichst zeitnah gestellt werden, damit eventuelle Beweise gesichert werden können und somit eine Verfolgung des Tierschutzverstosses wahrscheinlicher wird.
Meldung bei kantonalem Veterinärdienst
Werden tierschutzwidrige Zustände bspw. in der Haltung, Zucht oder im Bereich des Handels festgestellt, eine unmittelbare Lebensgefahr allerdings nicht droht, so empfiehlt sich eine Meldung beim kantonalen Veterinärdienst. Dieser prüft den Fall und führt gegebenenfalls eine Kontrolle durch. Das Beschlagnahmen von Tieren, das Aussprechen von Halte-, Zucht-, Handels- oder Berufsverboten oder das Erteilen von Auflagen oder Bedingungen sind einige mögliche Verwaltungsmassnahmen, die die Veterinärbehörden gegen fehlbare Tierhalter erlassen können. Wird bspw. bei einer Tierhaltungskontrolle ein Tierschutzdelikt festgestellt, so ist die Veterinärbehörde neben der Einleitung möglicher eigener Massnahmen verpflichtet, den Tierschutzverstoss bei der Polizei anzuzeigen.
Für die Meldung bei der Polizei oder beim Veterinärdienst gilt gleichermassen, dass eine genaue Schilderung des Falls und falls vorhanden das Liefern von weiteren Zeugen oder Beweisen wie Fotos oder Filmaufnahmen, die Erfolgschancen bei der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz erhöht.
Tierquälereien sind keine Privatangelegenheiten. Ein beherztes und der Situation angepasstes Eingreifen von Augenzeugen hilft den betroffenen Tieren am schnellsten und wirkungsvollsten. Dabei soll man sich selber aber nicht in Gefahr bringen, sondern im Zweifelsfall unverzüglich die Polizei alarmieren.
li (Quelle: Tier im Recht)
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