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Dienstag, 22. April 2014 / 16:16:00

Die Haftung des Tierarztes

Wie bei den Menschen gibt es auch bei den Tieren keine Garantie für eine reibungslose ärztliche Behandlung. Treten nun Komplikationen auf, so stellt sich die Frage, inwieweit der Tierarzt für den Schaden einzustehen hat und ob er gegenüber dem Tierhalter haftpflichtig ist.

Die Haftung eines Tierarztes ist jener eines Humanmediziners sehr ähnlich. Begeht der Tierarzt unentschuldbare Irrtümer, Kunstfehler und objektiv unnötige Behandlungen, so hat er i.d.R. auch dafür einzustehen. Da ein Heilungserfolg nicht garantiert werden kann, ist jener auch nicht geschuldet. Der Tierarzt ist seinem Klienten gegenüber jedoch zu sorgfältigem Handeln verpflichtet. Er hat nach anerkannten veterinärmedizinisch Grundsätzen und bestem Wissen und Gewissen zu agieren.

Haftung bei Sorgfaltspflichtverletzung

Verletzt der Tierarzt seine Sorgfaltspflicht, so verliert er nicht nur seinen Anspruch auf Honorar, er hat zudem dem Halter den Schaden zu ersetzen, wenn dem Tier etwas zustösst. Da die Beurteilung einer Pflichtverletzung schwierig ist, wird dabei auf jene Sorgfalt abgestellt, die von einem aufmerksamen Durchschnittsarzt zu erwarten wäre. Da jeder operativer Eingriff ein gewisses Risiko darstellt, handelt der Tierarzt nicht bereits unsorgfältig, wenn ein Tier bei einem Routineeingriff stirbt. Demgegenüber gilt die Sorgfaltspflicht als verletzt, wenn er seine Aufklärungspflichten verletzt, sprich den Tierhalter nicht über die Risiken einer Behandlung aufklärt. Ebenso liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Tierarzt ohne Einwilligung des Tierhalters handelt, ihm für die Behandlung notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen sowie Aus- und Weiterbildungen fehlen, er nicht die ungefährlichste Behandlung wählt oder Befunde nicht ausreichend dokumentiert.

Beweisschwierigkeiten

Liegt nun eine vermeintliche Sorgfaltspflichtverletzung vor, die beim Tier zu einem Schaden geführt hat, sollte der Klient zunächst einmal das Gespräch mit dem Tierarzt suchen. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht dem Tierhalter die Möglichkeit offen, seinen Anspruch auf rechtlichem Weg durchzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass er innerhalb eines Jahres nach dem fraglichen Ereignis ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde einreicht. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches kann sich als sehr schwierig erweisen. Dies hauptsächlich darum, weil der Nachweis der vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Sorgfaltswidrigkeit und deren Zusammenhang mit dem Schaden sehr problematisch sein kann. Oft ist dazu ein teures Expertengutachten nötig, das auch dann nur als Beweis verwendet werden kann, wenn es zu einem eindeutigen Ergebnis kommt.

li (Quelle: Tier im Recht)

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