Dienstag, 20. Oktober 2009 / 11:32:05
«Action»: Kadi wegen Bootsunfall vor Militärgericht
Bern - Am Prozess um den tödlichen Bootsunfall von Armeeangehörigen auf der Kander im Sommer 2008 hat der angeklagte Kompaniekommandant lediglich vage Aussagen gemacht, warum es zu dem Unglück kommen konnte.
Er habe immer den Ruf gehabt, durchdachte und sichere Übungen zu leiten. Dass nun unter seiner Führung eine solche Katastrophe geschehen konnte, daran trage er schwer, gab er vor Gericht an.
Dass Experten die Kander in diesem Abschnitt als gefährlich einstufen, stritt der Angeschuldigte nicht ab. Er habe die Lage offenbar falsch beurteilt. Rückwirkend könne er nicht nachvollziehen warum.
Fahrlässige Tötung und Körperverletzung
Die Anklage wirft dem Kompaniekommandanten fahrlässige Tötung und Körperverletzung sowie den Verstoss gegen Dienstreglemente vor. Ein solches enthält unter anderem ein apodiktisches Verbot, derartige Schwellen zu befahren.
Die als Zeugen aufgebotenen Überlebenden des Unfalls sprachen fast alle vom grossen Vertrauen, das sie in ihren «Kadi» hatten. Von gutem Korpsgeist war die Rede und auch davon, dass sich manche der Zeugen freiwillig in die Kompanie des Angeschuldigten einteilen liessen.
«Ich dachte nicht, dass das, was wir da tun, gefährlich ist», schilderte einer der Zeugen sein Befinden vor der verhängnisvollen Fahrt. Zuvor sei noch diskutiert worden, ob die Kander oder die Simme befahren werden sollten. Die Kander habe aber «mehr Action» versprochen.
Freiwillige Teilnahme?
Vor Gericht wurde ebenfalls erörtert, ob die Teilnahme an der Schlauchbootfahrt freiwillig gewesen sei. Die meisten Zeugen gaben an, sie hätten sich wohl theoretisch schon abmelden können, doch sei das in der militärischen Praxis nicht so leicht.
Zehn Angehörige einer Lufttransport Sicherungskompanie starteten am 12. Juni 2008 im Rahmen eines Kaderanlasses von Bad-Heustrich aus zur verhängnisvollen Bootsfahrt. Bei Schwellen kenterten die Boote. Fünf Mann kamen in den Wasserwalzen und Strudeln ums Leben, fünf überlebten verletzt.
sl (Quelle: sda)
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