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Auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen wird verzichtet.

 
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www.hundesgesetz.info, www.nationales.info, www.schweiz.info, www.erhaelt.info

Dienstag, 9. Juni 2009 / 10:26:19

Schweiz erhält nationales Hundesgesetz

Bern - Ein eidgenössisches Hundegesetz soll landesweit für ein problemloses Zusammenleben von Mensch und Hund sorgen. Mit 97 zu 72 Stimmen hat der Nationalrat diesen Erlass verabschiedet.

Das von der Wissenschaftskommission (WBK) ausgearbeitete Hundegesetz geht zurück auf eine parlamentarische Initiative, die nach der tödlichen Attacke auf einen sechsjährigen Buben 2005 im zürcherischen Oberglatt ein Pitbull-Verbot gefordert hatte.

Eine bürgerliche Kommissionsminderheit beantragte Nichteintreten. Den Vorfall in Oberglatt hätten schon die damaligen Gesetze verhindern können, sagte Ruedi Noser (FDP/ZH). Es brauche deshalb nur einen konsequenten Vollzug, kein neues Gesetz. Die FDP und die SVP teilten mehrheitlich diese Meinung.

Die SP bedauerte, dass der Bund nicht schon früher tätig wurde, die Grünen sprachen vom «kleinsten gemeinsamen Nenner». Auch die BDP begrüsste ein Rahmengesetz mit Mindeststandards, an denen sich die Kantone künftig orientieren könnten.

Besitzer in die Pflicht genommen

Entgegen der Initiative und ersten Projekten verzichtet das Gesetz auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die verboten oder speziell behandelt werden sollen. Rasselisten waren in der Konsultation auf starken Widerstand gestossen, obwohl inzwischen elf Kantone solche Kataloge kennen.

Das Gesetz nimmt vorab Besitzer und Züchter in die Pflicht. Hunde sind so zu halten, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden. Sie dürfen nicht auf Aggressivität gezüchtet werden. An sensiblen Orten wie in Schulanlagen, in öffentlichen Gebäuden und an verkehrsreichen Strassen besteht Leinenpflicht.

Scharfe Hunde nur für Schutzdienst

Werden Menschen oder Tiere erheblich verletzt oder wirkt ein Hund übermässig aggressiv, muss dies gemeldet werden. Die Behörden ordnen dann Massnahmen an, die vom Hundekurs über ein Haltungsverbot bis zur Tötung des Tieres reichen können.

Für Spezialeinsätze namentlich im Dienste von Polizei und Armee lässt das Gesetz Ausnahmen zu. So dürfen Hunde für den Schutzdienst auf Schärfe abgerichtet werden. Die Halter haften für den von ihrem Tier angerichteten Schaden und müssen dazu eine Haftpflichtversicherung abschliessen.

ht (Quelle: sda)

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