Mittwoch, 17. Oktober 2007 / 13:19:13
Bundesrat ermöglicht Aufschub der Säule 3a
Bern - Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet, kann den Bezug der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben. Der Bundesrat hat eine entsprechende Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Mit dieser Massnahme sollen ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Weiterarbeiten motiviert werden.
Bisher mussten sie die mit der gebundenen Selbstvorsorge angesparte Altersleistung beim Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters beziehen.
Neu kann der Bezug des Kapitals nun bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden, längstens aber fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus. Während dieser Zeit können Erwerbstätige auch weiterhin steuerbegünstigt mit der Säule 3a vorsorgen.
Im laufenden Jahr dürfen Erwerbstätige in die Säule 3a maximal 6365 Franken einbezahlen und bei den Steuern abziehen. Ist der Versicherte keiner Pensionskasse angeschlossen, sind es höchstens 31'824 Franken.
Änderungen in der AHV-Verordnung
Auf Anfang 2008 hat der Bundesrat auch verschiedene Änderungen der AHV-Verordnung in Kraft gesetzt. Insbesondere können neu unter gewissen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung der massgebenden Lohnes ausgeklammert werden.
Heute gehören grundsätzlich alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Lohn, der für die Berechung der Beiträge massgebend ist. Für Sozialleistungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Bundesrat dies nun geändert.
Vom massgebenden Lohn ausgenommen werden können danach freiwillige Leistungen an Arbeitnehmer, die nicht oder nur lückenhaft in der beruflichen Vorsorge versichert sind. Dasselbe gilt für Abgangsentschädigungen an Personen, die wegen Betriebsschliessungen, Fusionen oder Restrukturierungen entlassen werden.
bert (Quelle: sda)
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