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Gesundheitliche Bedenken bei der Nachtarbeit hat Viscom keine.

 
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Donnerstag, 7. September 2006 / 16:51:29

Viscom will freie Hand bei Nachtarbeit

Zürich - Angestellte der grafischen Industrie sollen ohne rechtliche Einschränkungen Nachtarbeit leisten. Das will der Branchenverband Viscom.

Die Gewerkschaft Comedia sieht dahinter einen Angriff auf die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Unternehmen der grafischen Industrie werde es immer schwieriger, vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Bewilligung für Nachtarbeit und vor allem Dauernachtarbeit zu erhalten, sagte Viscom- Präsident Peter Edelmann vor den Medien in Zürich.

Dies gelte vor allem für Betriebe, die ein Gesuch für einzelne Abteilungen zur Bewilligung von Nachtarbeit eingereicht hätten. Zudem würden solche Gesuche seit Mitte 2005 nur noch für drei Jahre erteilt.

Keine gesundheitliche Bedenken

«Die Möglichkeit zur unbürokratischen Nutzung von Nachtarbeit ist für die gesamte grafische Branche von existenzieller Bedeutung», sagte Edelmann laut Redetext. Tageszeitungen würden in der Nacht hergestellt und ausgeliefert.

Gesundheitliche Bedenken bei der Nachtarbeit hat Viscom keine. Der Branchenverband stützt sich dabei auf eine SECO-Studie, wonach es Arbeitnehmenden gesundheitlich nicht schlechter gehe, die ständig Nachtarbeit leisteten, als anderen. Dies auch im Vergleich zu rotierender Nachtarbeit, welche Wechsel mit Tagesarbeit beinhaltet.

Auch Zeitungsdruckereien ohne Bewilligung

Der Verband zitiert weiter aus einem Gutachten für den Schweizerischen Arbeitgeberverband, wonach Dauernachtarbeit mehrheitlich der Nachtschichtarbeit vorgezogen werde und in gesundheitlicher Hinsicht besser abschneide als rotierende Nachtarbeit.

Nach der entsprechenden Verordnung zum neuen Arbeitsgesetz können heute nur Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen ohne behördliche Bewilligung Arbeitnehmende in Nachtarbeit beschäftigen. Viscom will dies nun auch auf die Zeitungsdruckereien ausweiten und ohne behördliche Bewilligung Arbeitnehmende in Nacht- und Sonntagsarbeit sowie in ununterbrochenem Betrieb beschäftigen dürfen.

ht (Quelle: sda)

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