Freitag, 28. Juli 2006 / 14:34:32
Umgang mit verwahrten Straftätern
Zürich - Im Umgang mit Verwahrten müssen die Justizbehörden nicht nur den Schutz der Bevölkerung berücksichtigen, sondern auch die Resozialisierung der Täter. Ist ein Verwahrter therapiewillig und behandelbar sind Lockerungen im Strafvollzug möglich.
«Verwahrung ist nicht gleich Verwahrung», sagte Regierungsrat Markus Notter an einer Medienkonferenz der Zürcher Justizdirektion. Jeder Fall müsse einzeln betrachtet werden.
Obwohl eine Verwahrung als zeitlich unbefristete Massnahme ausgesprochen wird, bedeutet dies nach geltendem Recht nicht zwingend eine lebenslängliche Inhaftierung. Die Verwahrungspraxis ist jedoch seit dem Fall Hauert drastisch verschärft worden. Der Sexualtäter Erich Hauert hatte 1993 während eines Hafturlaubs die 20- jährige Pasquale Brumann in Zollikerberg ZH ermordet.
Mehrheit wir kaum je in die Freiheit entlassen
«Faktisch gibt es schon lebenslängliche Verwahrungen», erklärte Ueli Graf, Direktor der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf ZH, vor den Medien. Die grosse Mehrheit der Verwahrten werde auf Grund ihrer Gemeingefährlichkeit kaum je in die Freiheit entlassen.
Vollzugslockerungen sind auch bei Verwahrten grundsätzlich möglich. Dabei gibt es fünf Stufen: geschlossener Vollzug, Urlaub und gesellschaftliche Integration, offener Vollzug, Halbfreiheit und berufliche Integration sowie probeweise Entlassung.
Gutachten und Expertenmeinungen
Gewährt werden Vollzugslockerungen aber nur dann, wenn die Justizbehörden auf Grund von neuen Gutachten und Expertenmeinungen davon ausgehen können, dass die verwahrten Straftäter nicht mehr gemeingefährlich sind.
In der Pöschwies sind zurzeit 65 Verwahrte im Strafvollzug, 4 mehr als 2005. Die Gruppe der verwahrten Straftäter ist keineswegs homogen. Grossmehrheitlich ist der Anlass ein Sexual- oder Gewaltdelikt. Unter den Verwahrten befinden sich auch Gewohnheitsdelinquenten wie Diebe, die bei ihren Delikten keine Gewalt angewendet hatten.
fest (Quelle: sda)
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