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19 Beschwerden gingen gegen Sendungen von SF DRS ein.

 
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Dienstag, 26. April 2005 / 14:09:20

Mehr Beschwerden gegen Radio und TV

Bern - Die Beschwerden gegen Radio und Fernsehen haben zugenommen. Bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gingen im letzten Jahr 25 Beschwerden ein, 11 mehr als 2003.

20 Beschwerdeverfahren hat die UBI 2004 gemäss dem Jahresbericht erledigt (2003: 17). Die eingegangenen Beschwerden betrafen mit einer Ausnahme ausschliesslich Fernsehausstrahlungen.

Im Einzelnen gingen gegen Sendungen des Schweizer Fernsehens DRS 19 Beschwerden ein, 3 gegen Televisione svizzera di lingua italiana (TSI) und je eine gegen Télévison suisse romande (TSR) und Radio Suisse Romande (RSR).

"10 vor 10" in der Kritik

Rund ein Drittel aller Beschwerden (8) richtete sich gegen Beiträge des Nachrichtenmagazins 10 vor 10 von SF DRS. Die einzige Beschwerde, die sich nicht gegen SRG-Programme richtete, betraf die bei verschiedenen privaten Veranstaltern ausgestrahlte Jugendsendung Videogang.

Inhaltlich standen bei den beanstandeten Sendungen politische Themen wie das WEF, Werbeverbote, die Juraproblematik, Politiker (Nationalrat Christoph Mörgeli), Menschenrechte in Kuba und die Situation bei der Invalidenversicherung im Vordergrund.

Vier Beschwerden gutgeheissen

Daneben gaben unter anderem auch der Jugendschutz in drei Fällen, die Verwendung der Begriffe Ex-Jugoslawien und Balkan sowie die Spuckaffäre im Zusammenhang von Alexander Frei anlässlich der Fussball-Europameisterschaften Anlass zu Beschwerden.

Vier Beschwerden hiess die UBI gut (Vorjahr: 1). Betroffen waren drei auf SF DRS ausgestrahlte Beiträge, nämlich Rentenmissbrauch von der Sendung Rundschau sowie Kunstfehler und IV-Rente von 10 vor 10.

Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots

Gegen den Beitrag IV-Rente gingen zwei Beschwerden ein. Sowohl Rentenmissbrauch wie auch IV-Rente thematisierten Probleme im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung, die sie teilweise beim Missbrauch durch Ausländer bzw. bei der Rolle der Anwälte orteten.

Bei den vier gutgeheissenen Beschwerden stellte die UBI jeweils eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Radio- und Fernsehgesetz fest. Beim 10 vor 10-Beitrag IV-Rente wurde zusätzlich der Schutz der Privatsphäre einer Person verletzt, von der ohne ihr Einverständnis Aufnahmen gezeigt wurden.

rp (Quelle: sda)

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