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Es handelt sich um einen der grössten Sharing-Fälle der Schweiz.

 
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Dienstag, 24. November 2015 / 15:47:16

Schweiz und USA teilen illegale Sportwetten

Bern - Die Schweiz und die USA haben 50 Millionen Dollar, die aus illegalen Sportwetten stammten, hälftig geteilt. Es handelt sich um einen der grössten Sharing-Fälle der Schweiz.

Die Gelder waren im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gesperrt worden, wie das Bundesamt für Justiz am Dienstag mitteilte. Die Verantwortlichen des Wettanbieters erklärten sich in der Folge in einer Schulderklärung bereit, die gesperrten Millionen der US-Staatskasse zu übertragen.

2009 gab das Bundesamt für Justiz die Gelder frei. Vier Jahre später, 2013, schlug das US-Finanzministerium vor, die 50 Millionen Dollar (knapp 51 Millionen Franken) zu teilen - weil sie dank der Schweizer Rechtshilfe aufgefunden, gesperrt und schliesslich eingezogen wurden.

Letzte Woche überwies das US-Finanzministerium 25 Millionen Dollar in die Staatskasse des Bundes. Diese verbleiben aber nur zu einem kleinen Teil in der Bundeskasse. Gemäss Sharing-Gesetz erhält der Kanton, in welchem die Gelder waren, 20 Prozent des Betrags - im vorliegenden Fall der Kanton Genf fünf Millionen Dollar.

17,5 Millionen Dollar in die Genfer Staatskasse

Weil der Kanton Genf zusätzlich mit den Rechtshilfemassnahmen beauftragt war, erhält er ausserdem die Hälfte des Betrags, also 12,5 Millionen. Total fliessen damit 17,5 Millionen Dollar in die Genfer Staatskasse.

Es ist nicht der erste Sharing-Fall für die Schweiz. Erst im vergangenen Frühling hatten sich die Schweiz und Italien 12,3 Millionen Euro geteilt, die im Rahmen von drei Verfahren wegen Korruption, Veruntreuung und Geldwäscherei eingezogen worden waren.

Rekordverdächtig ist ein Fall aus dem Jahr 2008: Die Schweiz und Japan teilten sich damals 58,4 Millionen Franken - japanische Mafiagelder, die in der Schweiz beschlagnahmt worden waren. Der japanische Anteil wurde zur Entschädigung der Opfer des durch die kriminelle Organisation begangenen Kreditwuchers verwendet.

nir (Quelle: sda)

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