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Donnerstag, 30. Januar 2014 / 12:37:29

Bundesgericht will mehr Rechtsschutz für Festgehaltene vom 1. Mai

Lausanne - Die mehrstündige Festhaltung von Personen zur Verhinderung einer 1.-Mai-Nachdemo 2011 in der Stadt Zürich muss laut Bundesgericht als Freiheitsentzug gelten. Das Zürcher Zwangsmassnahmengericht wird angewiesen, nun die Rechtmässigkeit der Polizeiaktion zu prüfen.

Nach den offiziellen Feierlichkeiten zum 1. Mai 2011 in der Stadt Zürich hatte sich im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz eine grössere Menschenmenge versammelt. Um eine unbewilligte Nachdemonstration und mögliche Ausschreitungen zu verhindern, wurden die Anwesenden von der Polizei zunächst während rund zweieinhalb Stunden eingekesselt.

Anschliessend wurden über 500 Personen mit Kabelbindern gefesselt und zur Überprüfung ins Polizeikasernenareal überführt. Dieser Gewahrsam dauerte für Betroffene bis zu dreieinhalb Stunden. Bei der Entlassung wurde ihnen die Auflage erteilt, sich bis am Abend des Folgetages von bestimmten Gebieten in der Innenstadt fernzuhalten.

Das Zürcher Verwaltungsgericht kam auf Beschwerde von drei Festgehaltenen vor einem Jahr zum Schluss, dass das polizeiliche Vorgehen nicht zu beanstanden sei, zumal aufgrund der konkreten Umstände, der damaligen Gefahrenlage sowie der Art, Wirkung und der Dauer der Festhaltung nicht von einem Freiheitsentzug auszugehen sei.

Verfassungsmässiges Recht

Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun widersprochen und die Beschwerde der drei Männer teilweise gutgeheissen. Ob die polizeilichen Massnahmen rechtmässig gewesen sind, hatten die Richter in Lausanne dabei nicht zu beurteilen. Vielmehr ging es um den Rechtsschutz, der den Betroffenen gewährt werden muss.

Da gemäss Urteil von einem Freiheitsentzug auszugehen ist, hätten sie laut Bundesgericht von der Verfassung her Anspruch darauf gehabt, dass die Rechtmässigkeit der Polizeiaktion direkt und möglichst rasch von einem Gericht überprüft wird.

Zuständig in solchen Fällen sei das Zürcher Zwangsmassnahmengericht, das nun auf Geheiss aus Lausanne klären muss, ob mit den umstrittenen Polizeimassnahmen in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wurde. Gegen seinen Entscheid kann dann Beschwerde erhoben werden.

ww (Quelle: sda)

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