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Ex-Armeechef Roland Nef. (Archiv)

 
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Donnerstag, 21. Oktober 2010 / 12:48:19

Akte Nef wird freigegeben

Lausanne - Die Öffentlichkeit erhält Einblick in die Einstellungsverfügung zum Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts bestätigt. Laut den Richtern in Lausanne überwiegt das Informationsinteresse.

Gegen Nef war 2006 ein Strafverfahren wegen Nötigung und weiterer Delikte gegen seine Ex-Partnerin eingeleitet worden. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung im Oktober 2007 ein, nachdem die Ex-Freundin eine Desinteresse-Erklärung abgegeben und Nef ihr eine Entschädigung gezahlt hatte.

Grundsatz der Justizöffentlichkeit

Die Verlage Axel Springer Schweiz und Weltwoche sowie zwei Journalisten von «Beobachter» und «Weltwoche» verlangten in der Folge Einblick in die Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft willigte ein, wurde aber von der Oberstaatsanwaltschaft gestoppt.

Das Zürcher Verwaltungsgericht ordnete im vergangenen Mai dann die Offenlegung der Einstellungsverfügung an. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde von Roland Nef nun abgewiesen. Die Richter in Lausanne verweisen auf Artikel 30 der Bundesverfassung, in dem der Grundsatz der Justizöffentlichkeit verankert ist.

Dieses für den Rechtsstaat und die Demokratie zentrale Prinzip müsse auch bei Verfahrenseinstellungen wie im Fall von Roland Nef Anwendung finden. In solchen Fällen liege es auf der Hand, dass schutzwürdige Informationsinteressen Dritter bestehen könnten.

Kontrollfunktion der Medien

Hier ergebe sich dieses Interesse aus der Kontrollfunktion der Medien. Zunächst gehe es um die Bedeutung des Strafverfahrens gegen Roland Nef im Zusammenhang mit seiner Wahl zum Armeechef. Es bestehe eine gewichtiges öffentliches Interesse, welches mutmassliche Verhalten Nefs zum Strafverfahren geführt habe.

Weiter gehe es um die Überwachung der Justiz sowie die Klärung der Hintergründe und Umstände der Verfahrenseinstellung. Im Kern würden die Gesuchsteller den korrekten Ablauf der Untersuchung in Zweifel ziehen und die Frage aufwerfen, ob Nef allenfalls aufgrund seiner Stellung privilegiert worden sei.

An der Klärung dieser Vorwürfe bestehe ein gewichtiges Interesse. Zweck der Entscheidöffentlichkeit sei gerade auch, Spekulationen zu begegnen, dass gewisse Personen von der Justiz bevorzugt würden.

sl (Quelle: sda)

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