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Das Bundesgericht kippt die Zürcher Vereinbarung zur Freitod-Hilfe.

 
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www.exit-vereinbarung.info, www.bundesgericht.info, www.kippt.info

Mittwoch, 16. Juni 2010 / 14:57:37

Bundesgericht kippt Exit-Vereinbarung

Lausanne - Das Bundesgericht hat die Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe zwischen der Zürcher Staatsanwaltschaft und Exit für nichtig erklärt. Laut den Richtern in Lausanne lässt das geltende Recht keinen Raum für solche Abmachungen.

Die Sterbehilfeorganisation Exit Deutsche Schweiz und die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hatten 2009 in einer Vereinbarung die Grundsätze der organisierten Suizidhilfe geregelt. Darin wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Sterbehilfe fixiert und der Ablauf der Freitodbegleitung festgelegt.

Gegen diese «Standesregeln» gelangten Human Life Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik ans Bundesgericht. Die Richter in Lausanne sind auf die Beschwerde nun zwar gar nicht eingetreten, haben die Vereinbarung aber gleichzeitig für nichtig erklärt.

Das Gericht kam in seiner Beratung zum Schluss, dass das geltende Recht solche Vereinbarungen zwischen Privaten und Strafverfolgungsbehörden nicht zulässt. Der Gegenstand der Regelung - mit dem Recht auf Leben im Zentrum - sei von so grosser Bedeutung, dass nur der Bundesgesetzgeber zuständig sei.

Verbotene Erweiterung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches

Vor allem stelle die Vereinbarung eine verbotene Erweiterung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches dar, der die Suizidbeihilfe abschliessend regle. Zudem sei aus verfahrensrechtlicher Sicht kein Platz für eine Abmachung, die bei Einhaltung gewisser Regeln den Verzicht auf ein Strafverfahren garantiere.

Zwar äusserte das Bundesgericht auch ein gewisses Verständnis dafür, dass der Kanton Zürich nach einer Lösung für die Suizidhilfe gesucht hat. Gleichzeitig wurde in der Beratung aber die Meinung geäussert, dass wohl versucht worden sei, mit der fraglichen Vereinbarung die Gerichte auszutricksen.

ade (Quelle: sda)

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