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RapidShare schliesst Raubkopien in seinen AGBs aus, wird aber in der Praxis dennoch für illegale Zwecke genutzt. (Symbolbild)

 
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www.rapidshare.info, www.us-gericht.info, www.siegt.info, www.vor.info

Sonntag, 23. Mai 2010 / 13:49:01

RapidShare siegt vor US-Gericht

Ein US-Bezirksgericht im südlichen Kalifornien hat eine einstweilige Verfügung gegen den, in der Schweiz ansässigen, Filehoster RapidShare zurückgewiesen.

Der Erotikanbieter Perfect 10 hatte behauptet, RapidShare stelle seinen Nutzern urheberrechtlich geschützte Werke für einen geringen Geldbetrag zur Verfügung, mit dem ehrliche Anbieter nicht konkurrieren könnten.

Das Gericht wies RapidShare zufolge den Antrag mit der Begründung zurück, «dass RapidShare als Filehoster keine Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden könnten».

Darüber hinaus hätte Perfect 10 RapidShare nicht einmal die Fundorte der urheberrechtlich geschützten Inhalte genannt.

Deutsches Gericht urteilt ähnlich

Laut Christian Schmid, Gründer von RapidShare, hebe das Urteil «den grossen Unterschied zwischen RapidShare und illegalen Sharehostern verstärkt hervor».

In einem vergleichbaren Verfahren urteilten deutsche Richter vor drei Wochen ähnlich. Das Unternehmen Capelight Pictures hatte zuvor eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es RapidShare verboten hatte, von Nutzern hochgeladene Filme aus der Produktion des Anbieters zu speichern.

Die einstweilige Verfügung wurde danach vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

AGBs schliessen Raubkopien aus

Klagen oder einstweilige Verfügungen gegen RapidShare haben aus der Sicht der Urheberrechtsinhaber betrachtet einen verständlichen Hintergrund.

Obwohl der Filehoster das Hochladen urheberrechtlich geschützte Werke in seinen AGBs ausschliesst, wird das Portal in der Praxis dennoch zur Verteilung von Raubkopien genutzt.

Im Gegensatz zu klassischem Filesharing erfolgt die Verteilung dabei nicht über die IP des Uploaders, sondern mit der Adresse der RapidShare-Server.

Da RapidShare ein Schweizer Unternehmen ist, gelangen ausländische Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres an die Nutzerdaten.

Lars Hessling (Quelle: teltarif.ch)

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