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Mittwoch, 17. März 2010 / 15:10:41

Abzocker-Initiative: Was die Varianten verlangen

Trybol-Chef Thomas Minder hat im April 2008 die so genannte Abzocker-Initiative eingereicht, welche von SP und Grünen unterstützt wird. Dagegen haben CVP und FDP im Parlament in der Rechtskommission des Nationalrates einen direkten Gegenvorschlag eingereicht.

Vom Tisch ist eine dritte Variante, eine von der SVP und Thomas Minder erzielte spätere Einigungslösung, die verlangte, das Begehren in die laufende Revision des Aktienrechts zu integrieren.

A. Was die eigentliche Abzockerinitiative verlangt:

1. Abstimmung der GV über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Verwaltungsrates
2. Abstimmung der GV über die Gesamtsumme aller Vergütungen der Geschäftsleitung
3. Abstimmung der GV über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Beirates
4. Jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
5. Jährliche Wahl des Verwaltungsratspräsidenten
6. Jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses
7. Jährliche Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
8. Keine Organstimmrechtsvertretung
9. Keine Depotstimmrechtsvertretung
10. Elektronische Fernabstimmung
11. Stimmzwang der Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten
12. Transparenz der Pensionskassen: Offenlegung, wie sie gestimmt haben
13. Statuten: Erfolgs- und Beteiligungspläne der VR- und GL-Mitglieder
14. Statuten: Anzahl externer Mandate der VR- und GL-Mitglieder
15. Statuten: Höhe der Renten der VR- und GL-Mitglieder
16. Statuten: Höhe der Kredite der VR- und GL-Mitglieder
17. Statuten: Höhe der Darlehen der VR- und GL-Mitglieder
18. Statuten: Dauer der Arbeitsverträge der GL-Mitglieder
19. Keine Abgangs- oder andere Entschädigungen an VR- und GL-Mitglieder beim Austritt
20. Keine Vorauszahlungen an VR- und GL-Mitglieder
21. Keine Prämien bei Firmenkäufen und -verkäufen an VR- und GL-Mitglieder
22. Keine Mehrfach-Arbeitsverträge für VR- und GL-Mitglieder
23. Keine Delegation der Gesellschaftsführung an eine andere Firma
24. Strafbestimmung: Freiheitsstrafe (bis 3 Jahre) und Geldstrafe (bis 6 Jahresvergütungen)

B. Der Gegenvorschlag: (Rechtskommission des Nationalrates)

1. Die Generalversammlung beschliesst jährlich über den Gesamtbetrag der Vergütung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirats, sofern die Statuten dies vorsehen.
2. Die Vorsorgeeinrichtungen, öffentlichen Gemeinwesen und öffentlich-rechtlichen und gemischtwirtschaftlichen Anstalten sind gehalten, ihre Stimmrechte in börsenkotierten schweizerischen Unternehmen auszuüben. Die Ausübung von Stimmrechten durch die Vorsorgeeinrichtungen hat im Interesse der Destinatäre zu erfolgen. Die öffentlichen Gemeinwesen und öffentlich-rechtlichen und gemischtwirtschaftlichen Anstalten legen offen, wie sie gestimmt haben.
3. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
4. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
5. Der Verwaltungsrat unterbreitet der Generalversammlung ein Reglement zum Vergütungssystem der Organmitglieder zur Genehmigung. Es enthält die Grundlagen und Elemente ihrer Entschädigungen wie fixe und variable Entschädigungen inklusive Boni sowie Beteiligungsprogramme, die Verbote oder Kriterien für sonstige Sonderleistungen, Kredite, Darlehen und Renten sowie die Grundsätze zu Dauer und Kündbarkeit der Arbeitsverträge. Abgangs- und ähnliche Entschädigungen, Vergütungen im Voraus sowie Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe sind grundsätzlich untersagt.
6. Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen Vergütungsbericht, in dem er Rechenschaft ablegt über die Einhaltung des Vergütungsreglements, der Statuten und des Gesetzes. Der Bericht enthält den Gesamtbetrag und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag aller Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats. Ausgewiesen werden ferner alle Vergütungen, die höher sind als die niedrigste Vergütung von Geschäftsleitungsmitgliedern. Die Generalversammlung stimmt über den Vergütungsbericht ab.
7. Mitglieder des Verwaltungsrats und der mit der Geschäftsführung befassten Personen und Mitglieder des Beirats sind zur Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen. Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt.

Harald Tappeiner (Quelle: news.ch)

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