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Der Bundesrat hat die Einsicht genehmigt. (Symbolbild)

 
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Sonntag, 30. August 2009 / 14:32:16

Brisante Tinner-Akten: Richter erhält Einblick

Bern - Der Eidg. Untersuchungsrichter darf brisante Akten in der Affäre Tinner einsehen. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat dem Eidg. Untersuchungsrichteramt (URA) grünes Licht gegeben. Einen Blick in die Akten werfen darf auch die Geschäftsprüfungsdelegation.

Das versiegelte Dossier, das getrennt von den anderen Dokumenten aufbewahrt wurde, steht «zur Einsicht zur Verfügung», sagte EJPD-Sprecherin Brigitte Hauser-Süess zu einem Bericht der «NZZ am Sonntag».

Auch wenn der Eidg. Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation die Dokumente einsehen dürften, mitnehmen könnten sie diese nicht, betonte Hauser-Süess.

Die Akten geben Auskunft über eine Zusammenarbeit der Brüder Urs und Marco Tinner sowie ihrem Vater Friedrich mit amerikanischen Geheimdiensten.

Einverständnis des Bundesrats

Vergangenen Mittwoch hatte das Bundesstrafgericht die Einsicht der brisanten Papiere erlaubt - unter der Voraussetzung, dass der Bundesrat sein Einverständnis gibt. Laut Hauser-Süess hat die Entscheidung des Departements von Eveline Widmer-Schlumpf keinen Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts.

Die Dokumente sind laut Bundesstrafgericht für das Verfahren von besonderer Bedeutung, da sich die Tinners zur Rechtfertigung der ihnen vorgeworfenen Straftaten auf eine Tätigkeit für die CIA berufen würden.

Nur begrenzte Einsicht

Keinen Zugriff gibt es indessen gemäss Bundesstrafgericht in die Atombombenbaupläne, deren Vernichtung der Bundesrat beschlossen hatte. Verwehrt bleibt ausserdem die Einsicht in einen Beilagenordner, der weitere potenzielle Beweismittel enthält.

An die Adresse des Bundesrates hielt das Gericht fest, dass dieser die Konsequenzen seiner Beschlüsse für das laufende Strafverfahren tragen müsse. Dass die weitere Unterdrückung von Beweismaterial den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könne, liege auf der Hand.

bert (Quelle: sda)

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