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Die Verordnung des Bundesrates in dieser Sache sei abschliessend, so Bundesrat Merz.

 
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Mittwoch, 8. Juli 2009 / 07:20:20

Bundesrat will Tinner-Akten nicht herausgeben

Bern - Im Streit um die Tinner-Akten bleiben die Fronten hart. Der Bundesrat weigert sich, die brisanten Bauplänen für Atomwaffen herauszugeben. Dies sagte Bundespräsident Hans-Rudolf Merz heute.

Der Untersuchungsrichter im Atomschmuggelverfahren gegen die Familie Tinner, Andreas Müller, hatte vor wenigen Tagen per Verfügung Einsicht in sämtliche Akten gefordert. Beim Bundesrat beisst er damit auf Granit: Merz verwies auf das verfassungsmässige Recht des Bundesrats, die Vernichtung der Akten anzuordnen.

Die höchst umstrittene Schredder-Aktion hatte der Bundesrat im November 2007 angeordnet. Die Aktenkopien, um die es nun geht, blieben durch Nachlässigkeit von der Vernichtung verschont und tauchten Anfang April per Zufall wieder auf.

Ende Juni hatte der Bundesrat beschlossen, die heikelsten 100 Seiten dieser Unterlagen ebenfalls zu vernichten - gegen den Widerstand der Strafverfolgungsbehörden und der parlamentarischen Aufsichtsorgane. Die Verordnung des Bundesrats in der Sache sei abschliessend, dagegen gebe es kein Rechtsmittel, sagte Merz. Darum ziele auch die Verfügung der Strafverfolgungsbehörden ins Leere.

Beschwerde bis nach Strassburg möglich

Dieser Auffassung widerspricht der St. Galler Staatsrechtler Rainer Schweizer in der Radiosendung. Er sieht die Verfahrensrechte der Tinners verletzt, wenn die Unterlagen nicht zur Verfügung stehen. Diese Rechte seien in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und könnten vor Bundesgericht und danach in Strassburg geltend gemacht werden.

Wie Müller auf die Weigerung reagiert, ist vorerst offen. Kommt es zum Äussersten, könnte er die Akten polizeilich beschlagnahmen lassen. Rückendeckung hat er von der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) des Parlamentes. Diese hat die Vernichtung als rechtswidrig bezeichnet und vom Bundesrat verlangt, dass im Verfahren gegen die Tinners sämtliche Akten eingesehen werden können.

sl (Quelle: sda)

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