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Die Nichteinbürgerung verstösst gegen das Nichtdiskriminierungsverbot.

 
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Freitag, 23. Januar 2009 / 13:20:37

Nichteinbürgerung einer Behinderten nicht rechtens

Lausanne - Die Zürcher Gemeinde Mettmenstetten hat einer geistig behinderten jungen Frau aus Angola die Einbürgerung zu Unrecht verweigert. Laut Bundesgericht ist der aus finanziellen Überlegungen gefällte Entscheid des Gemeinderates diskriminierend.

Die heute 22-Jährige und ihre Mutter waren 1995 als Flüchtlinge in die Schweiz gekommen und wurden vorläufig aufgenommen. Die Betroffene ist geistig behindert und lebt seit fünf Jahren in einem Heim. Der Gemeinderat ihrer Wohnsitzgemeinde Mettmenstetten verweigerte ihr 2005 die ersuchte Einbürgerung.

Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Frau von der Sozialhilfe abhängig sei. Das Zürcher Gemeindegesetz verlange als Einbürgerungsvoraussetzung aber wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Bezirksrat Affoltern hiess den Rekurs der Frau 2006 gut und wies die Gemeinde an, sie einzubürgern.

Das Zürcher Verwaltungsgericht kam später zum Schluss, dass sich die Nichteinbürgerung rechtfertigen lasse, da die Gemeinde sonst hohe Fürsorgeleistungen zu übernehmen habe. Das Bundesgericht hat der Betroffenen nun aber Recht gegeben und festgestellt, dass die verweigerte Einbürgerung gegen das Diskrimierungsverbot verstösst.

Laut den Lausanner Richtern werden behinderte Personen, die nicht selber für sich aufkommen können, mit dem Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit gegenüber Gesunden rechtsungleich behandelt. Es werde ihnen damit dauernd verunmöglicht, sich überhaupt einbürgern zu lassen.

fest (Quelle: sda)

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