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Die Polizei darf in dringenden Fällen auch ohne Durchsuchungsbefehl Zutritt verlangen.

 
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Donnerstag, 27. November 2008 / 23:12:43

Bundesgericht bestätigt Urteile gegen zwei Rechtsradikale

Lausanne - Zwei Neonazis sind zu Recht wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden, weil sie der Polizei 2006 den Zugang zu einer Skinhead-Party in Beinwil AG verwehrt haben. Sie hatten sich vor Bundesgericht vergeblich auf einen Irrtum berufen.

Am Abend des 24. Juni 2006 hatte in Beinwil im aargauischen Freiamt ein als «Geburtstagsfest» getarnter Anlass von Neonazis stattgefunden. Als die Polizei eine Kontrolle durchführen wollte, wurde ihnen der Zugang zum gemieteten Partyraum von rund 20 Skinheads verwehrt.

Erst als der Vermieter die Kontrolle billigte, wurden zwei Beamte nach rund 35 Minuten Wartezeit eingelassen. Die Polizisten räumten das Lokal anschliessend, wobei sie einzelne der über hundert Teilnehmer hinaustragen mussten und auch bedroht wurden.

Das Aargauer Obergericht verurteilte im vergangenen März zwei an der Blockade-Aktion Beteiligte wegen Hinderung einer Amtshandlung zu Geldstrafen von zwei und drei Tagessätzen à 80 beziehungsweise 100 Franken. Das Bundesgericht hat diese Urteile nun bestätigt.

Die Beiden hatten erfolglos argumentiert, dass die Polizei keinen Durchsuchungsbefehl gehabt habe. Ihr passiver Widerstand sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Zumindest sei ihnen zuzugestehen, dass sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hätten.

Einer von ihnen habe nämlich vor Ort seinen Vater, einen Rechtsanwalt, angerufen. Dieser habe ihm gesagt, dass sie die Polizisten ohne Durchsuchungsbefehl nicht einlassen müssten. Das Bundesgericht hält ihnen entgegen, dass die Polizei in dringenden Fällen auch ohne Durchsuchungsbefehl Zutritt verlangen darf.

bert (Quelle: sda)

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