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Die Bilder sollen mit einer Hooligan-Datenbank abgeglichen werden.

 
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www.kamera-gesichtskontrollen.info, www.sportstadien.info, www.schweizer.info

Samstag, 3. Mai 2008 / 11:18:05

Kamera-Gesichtskontrollen in Schweizer Sportstadien

Bern - Ab der kommenden Spielsaison werden in Schweizer Sportstadien versuchsweise Filmaufnahmen gemacht und die Bilder mit der Hooligan-Datenbank abgeglichen. Das Ziel: Mit Stadion- und Rayonverboten belegte, gewaltbereite Personen ausfindig machen.

Die Tests würden nicht nur in Stadien durchgeführt, sagte Roger Schneeberger, Generalsekretär der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren (KKJPD), in der Sendung «Heute morgen» von Schweizer Radio DRS. «Wir wollen auch sehen, was mit Biometrie im Umfeld der Stadien oder in Bahnhöfen möglich ist.»

Vielfach komme es auch ausserhalb der Sportarenen zu Ausschreitungen. Das habe sich gerade am Freitag nach dem Spiel der Berner Young Boys gegen Neuenburg Xamax gezeigt, begründete Schneeberger die Ausweitung. Der Pilotversuch solle nun zeigen, inwieweit stationäre und mobile Kameras Sinn machten.

In welchen Städten und Stadien das Pilotprojekt startet, wollte Schneeberger nicht sagen. Vorläufig sechs Fussball- und zwei Eishockey-Stadien hätten Interesse angemeldet. Für die konkrete Planung müsse zuerst mit ihnen Rücksprache genommen werden.

Rechtliche Grundlage ungeklärt

Schneeberger stellte auch klar, dass die Gesichtskontrollen mittels Biometrie zu einem Massnahmenpaket gegen Gewalt in den Stadien gehörten. Zusätzlich vorgesehen seien unter anderem auch Informationen, Fanarbeit und Szene-Beobachter.

Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür äusserte gegenüber Radio DRS Bedenken: Er sei der Auffassung, dass für die Tests eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich sei. «Die rechtliche Diskussion ist aber noch nicht abschliessend passiert.»

Schneeberger entgegnete, der Datenschutz werde eng in die Tests einbezogen. Für den Austausch biometrischer Daten und für Kamera-Aufnahmen in den Stadien gebe es gesetzliche Grundlagen. Auf öffentlichem Grund dagegen seien die Rechtslage in den Städten unterschiedlich. Hier müsse abgeklärt werden, was möglich sei.

tri (Quelle: sda)

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