Mittwoch, 18. April 2007 / 16:16:41
Bundesgericht fällt Entscheidung bei Einbürgerungen
Lausanne - Die Obwaldner Justiz hat an die Begründung negativer Einbürgerungsentscheide von Gemeindeversammlungen überhöhte Anforderungen gestellt. Das Bundesgericht hat der Bürgergemeinde Engelberg in zwei Fällen Recht gegeben.
Die Bürgergemeindeversammlung Engelberg hatte am 18. Mai 2004 mehreren Personen aus Bosnien und Herzegowina entgegen dem Antrag des Bürgergemeinderates die Einbürgerung verweigert.
Vor der geheimen Abstimmung waren zu den Gründen einzelne Voten abgegeben worden, eine vertiefte Diskussion hatte nicht stattgefunden.
Der Vorsitzende fasste die vorgebrachten Einwände zum Schluss summarisch zusammen und hielt zu den einzelnen Personen etwa fest «nicht genügend integriert» oder «mangelnde Sprachkenntnisse». Der Obwaldner Regierungsrat hiess 2005 die Beschwerde von vier Betroffenen gut.
Er war zum Schluss gekommen, dass für die negativen Entscheide keine ausreichende Begründung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Nachträgliche Begründungselemente, die von einem anderen Organ als der Bürgergemeindeversammlung stammen würden, könnten verfassungsrechtlich nicht genügen.
Anfechtbare Begründung
Im vergangenen Herbst bestätigte das Verwaltungsgericht diese Entscheide. Das Bundesgericht hat der Bürgergemeinde Engelberg nun in zwei der vier Fälle Recht gegeben. Die Lausanner Richter erinnern daran, dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann.
Der Betroffene solle wissen, weshalb sein Gesuch abgewiesen worden sei. In diesem Sinne müssten kurz die Überlegungen genannt werden, die dem Entscheid zu Grunde liegen würden. Dabei sei eine nachträgliche Präzisierung der Begründung nicht auszuschliessen.
Hier liege entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei zwei Personen eine ausreichende Begründung vor. Nicht zu entscheiden sei, ob die erhobenen Vorwürfe auch inhaltlich zutreffen würden. Dies hätten die kantonalen Behörden noch zu prüfen.
bert (Quelle: sda)
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