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Die Anwälte des Inhaftierten dürften vor das Oberste Gericht gehen.

 
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Dienstag, 20. Februar 2007 / 21:25:09

Guantánamo-Gefangene dürfen nicht klagen

Washington - Gefangene im US-Lager Guantánamo dürfen nicht vor US-Bundesgerichten gegen ihre Inhaftierung klagen. Das entschied ein Bezirks-Berufungsgericht in der Hauptstadt Washington.

Damit bleibt ausländischen Inhaftierten des Lagers auf Kuba weiterhin der ordentliche Rechtsweg für eine Anfechtung ihrer Gefangenschaft verschlossen. Die Tribunale gewähren den Angeklagten weniger Rechte als normale US-Gerichte. Die Inhaftierten hatten deshalb ihre Grundrechte verletzt gesehen.

Die Washingtoner Berufungsrichter fällten das Urteil mit zwei zu einer Stimme. Sie argumentierten, die Gefangenen fielen nicht in den Geltungsbereich der US-Verfassung: «Die Rechtspraxis dieses Gerichts und des Obersten Gerichtshofs besagt, dass die Verfassung Fremden ohne Besitz oder Präsenz in den Vereinigten Staaten keine Rechte gewähre.»

Fehlender Gerichtsstand

Wegen des «fehlenden Gerichtsstands» könne der Klage nicht stattgegeben werden. Die Argumentation der Kläger sei «kreativ, aber nicht stichhaltig». Es wird nun erwartet, dass die Anwälte der Inhaftierten vor das Oberste Gericht in Washington gehen.

In dem 59-seitigen Urteil verwiesen die Richter ausdrücklich darauf, dass der Beschluss des US-Kongresses vom Oktober zur Einsetzung der Tribunale gültig sei.

Tribunale verweigert

Im vergangenen Juni hatte der Oberste Gerichtshof der USA Bush die geplante Einrichtung der Tribunale verweigert, weil er dazu nach Ansicht des Gerichts die Zustimmung des Kongresses brauchte.

Erst in der vergangenen Woche hatte US-Präsident George W. Bush das letzte formale Hindernis für die Einrichtung der umstrittenen militärischen Sondertribunale aus dem Weg geräumt. Per Dekret verfügte er die Einrichtung der Tribunale.

Insgesamt werden derzeit nach Pentagon-Angaben etwa 400 Menschen in Guantanamo festgehalten. 60 bis 80 von ihnen müssen demnach mit einer Anklage vor einem Sondertribunal rechnen.

ht (Quelle: sda)

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