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Das EJPD von Bundesrat Blocher will sich dem Entscheid beugen.

 
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Mittwoch, 15. Februar 2006 / 22:01:39

Bundesrat pfeift Justizminister Blocher zurück

Bern - Der Bundesrat ist gegen die Veröffentlichung von Bundesratsgeschäften im Stadium der Ämterkonsultation. Blocher hatte zwei solche Gesetzesentwürfe ins Internet gestellt.

Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hatte anfang Februar Vorentwürfe zur Revision des Bundesgesetzes zur Wahrung der Inneren Sicherheit und zur Sterbehilfe veröffentlicht.

Justizminister Blocher hatte das Vorgehen damit begründet, mehr Transparenz zu schaffen und Indiskretionen zu unterlaufen.

Der Gesamtbundesrat hält hingegen nichts von diesem Vorgehen, wie er nun mitteilte. Er entschied in einer Aussprache, «dass die bisherige Praxis weitergeführt werden soll, wonach Geschäfte im Stadium der Ämterkonsultation nicht veröffentlicht werden sollen».

Für den Bundesrat sei die Gewährleistung seiner freien Meinungsbildung und Entscheidfindung zentral, begründet die Regierung ihre Haltung. Mit der vorzeitigen Publikation nicht bereinigter Dokumente würde die Tendenz verstärkt, öffentlichen Druck auf den Bundesrat auszuüben.

Das EJPD will sich dem Entscheid beugen

Diese Überlegungen hätten im Übrigen dazu geführt, dass im Öffentlichkeitsgesetz, das demnächst in Kraft trete, eine zeitliche Limite vorgeschrieben wurde für den Zugang zu Unterlagen aus der Ämterkonsultation: Erst nach dem Entscheid, dessen Grundlage sie darstellten, seien solche Dokumente öffentlich zugänglich.

Zu guter Letzt erinnert der Bundesrat daran, dass die Veröffentlichungen des Bundes mehrsprachig erfolgen müssen. In der Ämterkonsultation lägen die Geschäfte aber nur selten bereits in deutsch, französisch und italienisch vor.

Das EJPD will sich dem Entscheid beugen: Die Vorentwürfe seien publiziert worden wegen des öffentlichen Interesses an den beiden Geschäften, sagte EJPD-Sprecher Livio Zanolari auf Anfrage. Nun werde sich das Departement aber an den Entscheid des Bundesrats halten. Er betonte jedoch, dass die Veröffentlichungen nach geltendem Recht zulässig gewesen seien.

smw (Quelle: sda)

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