Montag, 4. Juli 2005 / 15:45:08
Kein Beschwerderecht für Konkurrenz
Lausanne - Segnet die Wettbewerbskommission (Weko) den Zusammenschluss zweier Unternehmen ab, kann sich die Konkurrenz dagegen nicht beschweren.
Laut Bundesgericht würde dies das angestrebte Ziel eines zügigen Prüfungsverfahrens gefährden.
Der konkrete Fall betrifft die Übernahme des Verlages Corbaz in Montreux durch das Lausanner Verlagshaus Edipresse. Nachdem die Weko dem Zusammenschluss im Dezember 2002 grünes Licht gegeben hatte, gelangte ein Konkurrent dagegen an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, die auf die Beschwerde jedoch nicht eintrat.
Bundesgericht gibt Weko recht
Zu Recht, wie nun das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid bestätigt hat. Gemäss den Lausanner Richtern räumt das Kartellgesetz Dritten kein Recht ein, gegen die Bestätigung eines Zusammenschlusses durch die Weko Beschwerde zu führen.
Zur Begründung verweist das Bundesgericht unter anderem auf den Willen des Gesetzgebers, für die Prüfung von Zusammenschlüssen ein einfaches, schnelles und effizientes Verfahren anzuwenden. Das Ziel sei vor allem gewesen, unnötige Bürokratie zu verhindern.
Ausnahmefall
Diese Absichten würden in Frage gestellt, wenn Dritten ein Beschwerderecht eingeräumt würde, weil der Rekurs eines einzigen Konkurrenten das Verfahren in die Länge ziehen könnte.
Der aktuelle Entscheid wurde vom Bundesgericht bereits im Rahmen der Übernahme der Kino- und Pay-TV-Gruppe Cinetrade durch Swisscom erwähnt. Es hatte vor rund drei Wochen der Beschwerde von Cablecom mit Verweis auf das fehlende Beschwerderecht der Konkurrenz die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert.
bsk (Quelle: sda)
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