Kulturreport

Kultur gemischt
Bühne
Kino
Musik
Literatur
Ausstellungen
Fernsehen

Shopping

Filmplakate
Musikposter
Starposter
DVDs
Videos
Soundtracks
Lomographie
Sterntaufe
3D-Bilder
Books

Impressum

© 2024 by
VADIAN.NET

Kulturnews für Ihre eigene Website
Vorallem ältere Menschen sind Asbestopfer.

 
.info/.ch Domains - Jetzt registrieren!

Möchten Sie zu diesen Themen eine eigene Internet Präsenz aufbauen? Registrieren Sie jetzt komfortabel attraktive Domainnamen!


www.entschaedigung.info, www.asbestopfer.info, www.fuer.info

Mittwoch, 4. November 2015 / 15:55:00

Entschädigung für Asbestopfer

Bern - Asbestopfer sollen auch bereits verjährte Ansprüche gelten machen können. Die Rechtskommission des Ständerats will ihnen ein Jahr Zeit geben, einen Schaden auch nach Ablauf der heute geltenden Verjährungsfrist einzuklagen.

Das Parlament berät derzeit über längere Verjährungsfristen. Ansprüche aus Personenschäden sollen nach dem Willen des Nationalrats künftig bis zu 20 Jahre nach der Schädigung geltend gemacht werden können. Heute gilt eine Frist von 10 Jahren. Die ständerätliche Rechtskommission will diese sogar auf 30 Jahre ausdehnen.

Während eines Jahres nach Inkrafttreten sollen Asbestopfer rückwirkend von diesen längeren Fristen profitieren können - wenn also die heute geltende 10-jährige Frist bereits abgelaufen ist, nicht aber die künftige längere Frist. Die Rechtskommission habe bei ihrem Entscheid das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt, sagte Kommissionspräsident Stefan Engler (CVP/GR) am Mittwoch auf Anfrage.

Dieses hatte im März 2014 die Schweizer Verjährungsfristen als zu kurz gerügt. Asbestopfer oder ihre Angehörigen könnten ihre Ansprüche unmöglich innerhalb der vorgesehenen zehn Jahre geltend machen. Asbestbedingte Krankheiten treten in der Regel erst lange, manchmal Jahrzehnte, nach dem Kontakt mit der Substanz auf.

Verschiedene Lösungen möglich

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat bereits vor Jahresfrist für eine Sonderregelung für Asbestopfer ausgesprochen. Im Nationalrat fand die Rückwirkung allerdings keine Mehrheit. Nun soll ein Runder Tisch unter der Leitung von Alt Bundesrat Moritz Leuenberger einen Ausweg aus der verfahrenen Situation finden. Zur Diskussion steht etwa eine Entschädigung der Opfer durch einen Fonds.

Die ständerätliche Rechtskommission hat ihre Sonderlösung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass ein Fonds nicht zu Stande kommt. Wenn Ansprüche aus Personenschäden anders abgegolten werden können, soll die Rückwirkung nicht gelten. Auch sollen nur direkt Geschädigte davon profitieren, also die Opfer und ihre Angehörigen, nicht aber Erben.

Auch bei der Verjährungsfrist für vertragliche Forderungen will sich die Rechtskommission nicht dem Nationalrat anschliessen. Sie will diese auf 10 Jahre vereinheitlichen. Der Nationalrat hatte beschlossen, bei Miet- und Pachtverträgen, Arbeitsverträgen, Lebensmittellieferungen oder Geschäften mit Anwälten und Notaren bei der geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren zu bleiben.

In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die geänderte Vorlage einstimmig an. Auch gegen die Rückwirkungsklausel hatte es nach Angaben der Parlamentsdienste keine Opposition gegeben.

kris (Quelle: sda)

  • Artikel per E-Mail versenden
  • Druckversion anzeigen
  • Newsfeed abonnieren
  • In Verbindung stehende Artikel:


    Asbestopfer sollen verjährte Ansprüche einklagen können
    Dienstag, 15. Dezember 2015 / 12:17:41
    [ weiter ]
    Parlament setzt zum Legislatur-Endspurt an
    Montag, 1. Juni 2015 / 08:42:12
    [ weiter ]
    Bundesgericht sistiert Revision eines Asbestverfahrens
    Mittwoch, 1. April 2015 / 12:25:13
    [ weiter ]
     
    .info Domain
    Jetzt registieren! www.firma.info oder www.produkt.info [ weiter ]


     
    kulturreport.ch ist ein Projekt der VADIAN.NET AG. Die Meldungen stammen von news.ch, der Schweizerischen Depeschenagentur (SDA) und weiteren Presseagenturen. Diese Nachrichten-Artikel sind nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Vervielfältigung, Publikation oder Speicherung der Daten in Datenbanken, jegliche kommerzielle Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Wir liefern auf Anfrage auch vollautomatisiert Kultur-News an Ihre eigene Website. kulturreport.ch (c) copyright 2024 by VADIAN.NET AG