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Freitag, 24. April 2015 / 14:53:20

Revision der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die revidierte Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), die revidierte Tierseuchenverordnung (TSV) und die revidierte Tierschutzverordnung (TSchV) Anfang dieses Jahres in die Anhörung geschickt.

Gemäss BLV werden dabei Verbesserungen oder Präzisierungen in den Bereichen der Transporte von Schlachttieren, der Seuchenüberwachung und der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten angestrebt. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist mit verschiedenen Punkten der Entwürfe jedoch nicht einverstanden und reichte vergangene Woche eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen ein.

Die von seiten des BLV angestrebten Revisionen geben aus Tierschutzsicht in verschiedener Hinsicht Anlass zur Kritik. Zu erwähnen ist etwa die angestrebte Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV) im Bereich der Tiertransporte, wonach die Transporteure künftig nur noch bei der Beförderung von zur Schlachtung bestimmten Tieren verpflichtet sein sollen, die jeweiligen Fahrtzeiten schriftlich festzuhalten. Hierzu ist anzumerken, dass derzeit ohnehin unklar ist, auf welche Transporte die aktuell geltenden Regelungen ausgerichtet sind.

Änderungsvorschläge

Nach Ansicht der TIR sollte aus Praktikabilitätsgründen der gesamte Abschnitt «Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport» (Art. 150-154 TSchV) auf gewerbsmässige Transporte zu beschränkt werden. Die Dokumentationspflicht jedoch innerhalb der gewerbsmässigen Transporte weiter auf Schlachttransporte einzugrenzen, ist dagegen abzulehnen, da die Einhaltung der Fahrtzeit auch für Tiere, die nicht zur Schlachtung transportiert werden, von grösster Bedeutung ist. Durch die vorgesehene Revision würde dem Transporteur in diesem Bereich eine wichtige Verantwortung abgenommen. Demgegenüber begrüsst die TIR, dass das jeweilige Transportmittel gemäss Vernehmlassungsentwurf nur noch dann als Aufenthaltsort der Tiere während eines Fahrtunterbruchs dienen dürfen soll, wenn dieser nicht länger als zwei (statt wie bisher vier) Stunden dauert.

Geplant ist weiter, die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung (TSV) betreffend den Viehhandel anzupassen. So sollen Metzger, die Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen, neu von der Pflicht, das Viehhandelspatent zu erwerben, ausgenommen werden. Nach Ansicht der TIR ist diese Änderung einzig dann annehmbar, wenn sichergestellt ist, dass die Ausbildung zum Metzger (beziehungsweise zur Fleischfachperson) alle tierschutzrelevanten Aspekte umfasst, die das Viehhandelspatent derzeit vorsieht.

Definition der Begriffe «Heimtiere» und «Nutztiere»

Kritisch zu sehen ist zudem die vorgesehene Überarbeitung der Definition der Begriffe «Heimtiere» und «Nutztiere» in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), gemäss der Equiden (Pferde) prinzipiell als Nutztiere gelten sollen. Die Begriffe «Heimtier» und «Nutztier» werden bereits in der Tierschutzverordnung und der Tierarzneimittelverordnung unterschiedlich definiert. Eine zusätzliche anderslautende Definition in der VTNP ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen.

Die TIR hofft, dass ihre Verbesserungsvorschläge bei der Überarbeitung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt werden.

li (Quelle: Tier im Recht)

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