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In vielen Ländern ist Zirkussen das Mitführen von WildTieren ausdrücklich verboten. (Symboldbild)

 
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Dienstag, 17. Februar 2015 / 10:50:00

Unzureichender Schutz von Schweizer Zirkustieren

Im April des vergangenen Jahres legte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einen Entwurf für eine neue Wildtierverordnung vor und gab interessierten Kreisen die Möglichkeit, sich zu diesem zu äussern.

Auch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) reichte eine entsprechende Stellungnahme ein und kritisierte in dieser insbesondere die Vorschriften über die Zirkustierhaltung. In der definitiven Version der Verordnung, die am 1. März 2015 in Kraft treten wird, sind allerdings nur wenige Vorschläge der TIR berücksichtigt worden.

Grundsätzlich ist es zwar begrüssenswert, dass das BLV darum bemüht ist, bestehende Lücken und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Haltung von Wildtieren zu schliessen. Die ab dem 1. März 2015 geltende Wildtierverordnung trägt jedoch insbesondere den Bedürfnissen von Zirkustieren nicht angemessen Rechnung.

Mindestfläche der Innengehege

So legt die neue Verordnung etwa fest, dass die Mindestfläche der Innengehege von Zirkustieren, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, gegenüber jener, die die Tierschutzverordnung für die Innengehege der jeweiligen Wildtierart üblicherweise vorschreibt, um bis zu 30 Prozent reduziert werden darf. Auch die Aussengehege der betroffenen Tiere müssen lediglich diese verringerten Ausmasse der Innengehege aufweisen. Dies, obwohl bereits die «üblichen» Haltungsbestimmungen der Tierschutzverordnung - wie auch das BLV selbst immer wieder betont - lediglich absolute Mindestanforderungen darstellen und aus der Sicht des Tierwohls bei Weitem nicht optimal sind.

Bedürfnisgerechte Beschäftigung

Wenigstens müssen Zirkustiere, die auf einer reduzierten Fläche gehalten werden, mindestens dreimal pro Tag art- und bedürfnisgerecht beschäftigt werden, wobei diese Beschäftigung aus Bewegung oder anderen Aktivitäten innerhalb oder ausserhalb des Geheges bestehen kann. Während des Wechsels des Gastspielorts, an Auf- und Abbautagen sowie an einzelnen spielfreien Tagen ist es allerdings zulässig, auf Ausbildungs- und Trainingseinheiten zu verzichten und die Tiere lediglich zweimal pro Tag anderweitig zu beschäftigen.

Verbesserungsvorschläge blieben unberücksichtigt

Die Verbesserungsvorschläge, die die TIR im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf in Bezug auf die Haltung von Zirkustieren angebracht hatte, blieben leider weitgehend unberücksichtigt. So machte sich die TIR etwa stark dafür, dass die Innengehege von Zirkustiere nicht um 30, sondern um maximal zehn Prozent reduziert werden darf und dass auf einer reduzierten Fläche gehaltene Tiere mindestens einmal täglich die Gelegenheit erhalten sollen, sich frei in allen Gangarten zu bewegen. Auch die Forderung, dass Zirkusse, die Wildtiere halten, im Rahmen des Tournee-Bewilligungsantrags darlegen müssen, wie sich deren Einsatz in der Manege genau gestaltet, fand keine Beachtung. Mit einer solchen Vorschrift wäre es möglich gewesen, die entsprechenden Vorführungen vorgängig die auf ihre Vereinbarkeit mit dem rechtlichen Schutz der Tierwürde zu überprüfen, wie dies etwa auch bei der Verwendung von Tieren zu Werbezwecken gehandhabt wird.

Vorschriften sind unzureichend

Gesamthaft betrachtet sind die Vorschriften über den Umgang mit Zirkustieren klar unzureichend. In vielen - auch europäischen - Ländern ist Zirkussen das Mitführen von (Wild-)Tieren bereits ausdrücklich verboten. In Anbetracht dessen sind die niedrigen Anforderungen, die das Schweizer Tierschutzrecht an die Haltung von Zirkustieren stellt, aus Tierschutzsicht höchst bedenklich.

li (Quelle: Tier im Recht)

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