Kulturreport

Kultur gemischt
Bühne
Kino
Musik
Literatur
Ausstellungen
Fernsehen

Shopping

Filmplakate
Musikposter
Starposter
DVDs
Videos
Soundtracks
Lomographie
Sterntaufe
3D-Bilder
Books

Impressum

© 2024 by
VADIAN.NET

Kulturnews für Ihre eigene Website
Der genetische Vater hat die elterliche Sorge nicht zugesprochen bekommen.

 
.info/.ch Domains - Jetzt registrieren!

Möchten Sie zu diesen Themen eine eigene Internet Präsenz aufbauen? Registrieren Sie jetzt komfortabel attraktive Domainnamen!


www.biologische.info, www.vaterschaft.info, www.eigenen.info, www.kindern.info

Dienstag, 6. Januar 2015 / 14:20:28

Biologische Vaterschaft reicht nicht für Zugang zu eigenen Kindern

Lausanne - Der genetische Vater dreier eritreischer Flüchtlingskinder hat von einer Baselbieter Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die elterliche Sorge nicht zugesprochen erhalten, auch wenn die Mutter Ende 2012 verstarb. Das Bundesgericht stützt den Entscheid der Kesb.

Für die Erteilung der elterlichen Sorge fehlt es am sogenannten rechtlichen Kindesverhältnis. So hatten die beiden aus Eritrea stammenden Eltern im Oktober 2010 in Italien lediglich kirchlich geheiratet. Weil eine solche Eheschliessung in Italien nicht anerkannt wird, kann dies auch nicht in der Schweiz geschehen, schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil.

Zudem wurden die in den Jahren 2007, 2008 und 2010 zur Welt gekommenen Kinder alle vor der kirchlichen Heirat geboren. So oder so kommt die Vaterschaftsvermutung deshalb nicht zum Zug. Grundsätzlich gilt in der Schweiz für in einer Ehe geborene Kinder der Ehemann als Vater.

Kesb hat gemäss Bundesgericht korrekt gehandelt

Weil rechtlich keine Verbindung zwischen dem genetischen Vater und den drei Kindern besteht, hat die Kesb gemäss Bundesgericht korrekt gehandelt, als sie den Kindern einen Vormund bestellte. Die Kinder leben auf Geheiss der Kesb bei Pflegefamilien. Die Behörde räumte dem Eritreer bei ihrem Entscheid Ende Oktober 2013 ein auf vier Monate beschränktes Besuchsrecht ein.

Das Bundesgericht hat es abgelehnt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem genetischen Vater ein Besuchsrecht einzuräumen. Es stellt fest, dass nur ein rechtliches Kindesverhältnis den Anspruch auf einen persönlichen Verkehr begründet. Insofern habe die Kesb die Regelung eines solchen zu Recht abgelehnt.

Besuchsrecht für Dritten

Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen auch Dritten ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann. Solche Verhältnisse «können gegeben sein, wenn es sich beim Dritten um den genetischen Vater der Kinder handelt und die Erstellung des rechtlichen Kindesverhältnisses in Vorbereitung ist», schreibt das Bundesgericht.

Allerdings stehe der Kesb ein grosses Ermessen zu. Ob sich ein Besuchsrecht des genetischen Vaters als Drittem im Interesse der Kinder aufdrängt, musste das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde nicht beurteilen.

jbo (Quelle: sda)

  • Artikel per E-Mail versenden
  • Druckversion anzeigen
  • Newsfeed abonnieren
  • In Verbindung stehende Artikel:


    Behördlicher Hang zum Selbstbetrug
    Mittwoch, 6. Mai 2015 / 14:36:19
    [ weiter ]
    Umfrage über «gute Väter»: Uni Zürich sucht Freiwillige
    Dienstag, 14. Januar 2014 / 09:52:00
    [ weiter ]
     
    .info Domain
    Jetzt registieren! www.firma.info oder www.produkt.info [ weiter ]


     
    kulturreport.ch ist ein Projekt der VADIAN.NET AG. Die Meldungen stammen von news.ch, der Schweizerischen Depeschenagentur (SDA) und weiteren Presseagenturen. Diese Nachrichten-Artikel sind nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Vervielfältigung, Publikation oder Speicherung der Daten in Datenbanken, jegliche kommerzielle Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Wir liefern auf Anfrage auch vollautomatisiert Kultur-News an Ihre eigene Website. kulturreport.ch (c) copyright 2024 by VADIAN.NET AG