Mittwoch, 30. April 2014 / 14:31:00
Dürfen Minderjährige Tiere erwerben?
Die meisten Kinder lieben Tiere und würden am liebsten auch eines besitzen. Doch was ist, wenn das Kind eines Tages mitsamt einem neuen Tier nach Hause kommt und sie damit nicht einverstanden sind? Gibt es eine Möglichkeit dieses zurückzugeben?
Grundsätzlich ist es so, dass auch Minderjährige Tiere halten dürfen. Bedingung ist jedoch, dass sie dafür die nötige Reife besitzen und sich ihrer Verantwortung bewusst sind. Denn das Halten eines Tieres bedeutet nicht nur Vergnügen, es ist auch mit gewissen Verpflichtungen verbunden. Aus diesem Grund ist gemäss der Schweizer Tierschutzverordnung der Verkauf von Wirbeltieren an Personen unter 16 Jahren nur dann erlaubt, wenn deren gesetzlicher Vertreter (Eltern oder Vormund) ausdrücklich seine Zustimmung dazu erteilt.
Einwilligung der Eltern notwendig
Auch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters keinen Tierkauf tätigen. Das Zivilgesetzbuch besagt, dass Personen unter 18. Jahren ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters i.d.R. keine Verträge abschliessen dürfen, in denen sie sich zur Erbringung einer Leistung verpflichten.
Von dieser Regel ausgenommen sind «geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens». Dabei ist aber vielmehr der Kauf von Lebensmitteln oder Kleidungsstücken gemeint, nicht aber derjenige von Tieren. Falls eine nachträgliche Genehmigung des Tierkaufs durch den gesetzlichen Vertreter ausser Betracht fällt, muss dies dem Verkäufer innert angemessener Frist mitgeteilt werden. Dieser ist dazu verpflichtet, das Tier zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn der minderjährige Käufer behauptet hat, er sei bereits volljährig und der Verkäufer ihm dies geglaubt hat.
Hin- und Herschieben von Tieren sollte vermieden werden
Auch wenn das Tier nicht erwünscht ist, so sollte es doch aus tierschützerischen Gründen nicht hin- und hergeschoben werden. Bevor das Tier unbedacht wieder zurückgegeben wird, sollte dem minderjährigen Besitzer dennoch zuerst die Chance gegeben werden, zu zeigen, dass er fähig ist, für das Tier zu sorgen.
li (Quelle: Tier im Recht)
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