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Kurzaufenthalter sollten nicht unter die Kontingente fallen.

 
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Freitag, 11. April 2014 / 00:36:00

Arbeitgeber wollen keine Kontingente für Kurzaufenthalter

Bern - Aus Sicht des Arbeitgeberverbands sollen Kurzaufenthalter nicht unter die von der Zuwanderungsinitiative geforderten Kontingente fallen. Zudem möchte der Verband eine Ausnahmebewilligung für Spezialisten und Forscher schaffen.

Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) gelten Kurzaufenthalter nicht als Zuwanderer, weil sie nur beschränkte Zeit in der Schweiz arbeiten, wie SAV-Direktor Roland Müller am Donnerstag in der Sendung «10vor10» des Schweizer Fernsehens SRF erklärte.

Deshalb sollten sie auch nicht unter die Kontingente fallen, welche die Schweiz aufgrund der Annahme der SVP-Zuwanderungsinitiative schaffen wird.

Falls diese ausländische Arbeitnehmer aber länger als ein Jahr in der Schweiz bleiben möchten, müssten sie gemäss des Verbandsvorschlags eine der kontingentierten Bewilligungen beantragen, erklärte Müller.

Ausnahmebewilligung für Forscher

Für Forscher und andere Fachleute will der Verband gemäss der Fernsehsendung eine Ausnahmebewilligung schaffen, die maximal drei Jahre gelten soll. Auch diese Kategorie von Bewilligungen möchte der Verband von den Kontingenten ausnehmen.

SVP-Präsident Toni Brunner pflichtete einerseits bei, dass Kurzaufenthalter nicht zur Netto-Zuwanderung beitrügen. Keine Hand bieten will er aber zu einer Neukontingentierung, wie er in «10vor 10» sagte. Fer Freiburger CVP-Ständerat Urs Schwaller und die Zürcher SP-Nationalrätin Jacqueline Fehr warnten vor einer Aushebelung der Verfassung bei Nichtbefolgung des Volksentscheids vom 9. Februar.

Konzept zur Umsetzung

Der Bundesrat wird im Sommer ein Konzept präsentieren, wie er die Initiative umsetzen möchte. Das Konzept erarbeiten soll unter anderen eine Expertengruppe unter Leitung des Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Teil der Expertengruppe sind Vertreter verschiedener Sozialpartner und Behörden - auch der Arbeitgeberverband nimmt Einsitz.

bg (Quelle: sda)

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