Dienstag, 4. März 2014 / 14:42:00
Gilt das Tierschutzrecht für alle Tiere?
Das Schweizer Tierschutzrecht gilt - anders etwa als das österreichische oder deutsche - im Wesentlichen nur für Wirbeltiere, das heisst lediglich für Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische.
Fast alle wirbellosen Tiere, die insgesamt fast 95 Prozent aller bekannten Tierarten ausmacht, sind vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts ausgeschlossen und finden deshalb keinen entsprechenden Rechtsschutz.
Wirbellose Tiere
Der Grund, für aus der Sicht des Tierschutzes bedauerliche Nichtbeachtung von Wirbellosen ist der umstrittene Stand der Wissenschaft, wonach Schmerzempfingen nur bei Wirbeltieren zweifelsfrei nachgewiesen ist. Nur bei Kopffüssern (Tintenfische, Kraken) und Panzerkrebsen (Hummer, Langusten usw.) wurden haltungsbedingte Schäden nachgewiesen und stressbedingte Verhaltensänderungen festgestellt, sodass diese durch den Bundesrat in den Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes aufgenommen wurden. Bei allen anderen wirbellosen Tieren, einschliesslich Schnecken, Würmern, Spinnentiere und Insekten (Ameisen, Bienen, Käfer, Schmetterlinge usw.) bleiben die teilweise herausragende Sinnesleistungen für den Gesetzgeber bisher ohne Belang.
Teilweiser Schutz durch andere Gesetze
Unter Umständen können Handlungen mit und an wirbellosen Tieren aber dennoch strafrechtlich relevant sein. Würde ein Dritter, die in einem Terrarium als Haustier gehaltene Spinne verletzten oder töten, wäre dies aus juristischer Sicht als Sachbeschädigung zu qualifizieren. Ausserdem stehen zahlreiche wildlebende Wirbellose unter Artenschutz, sodass das Fangen, Verletzten oder Töten aufgrund der Gefährdung des Bestands strafbar ist.
li (Quelle: Tier im Recht)
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