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Dies gilt nur für Heimtiere, die von ihren Haltern ohne finanzielle Absichten gehalten werden.

 
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Mittwoch, 5. Februar 2014 / 09:31:00

Können Tiere erben?

Seit 2003 gelten Tiere in der Schweiz zwar juristisch nicht mehr als Sachen, eigentliche Rechte haben sie aber nicht. Deshalb können sie auch nicht als Erben eingesetzt werden. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, sein Tier letztwillig zu begünstigen.

Auch wenn Tiere nicht mehr als Sachen gelten, gehören sie - wie alle Vermögenswerte - in den Nachlass ihres verstorbenen Eigentümers. Hat dieser zu Lebzeiten nichts angeordnet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Für einen Tierhalter ist es daher besonders wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, was nach seinem Tod mit seinen Tieren geschehen soll.

Der Erblasser kann in seinem Testament eine Person mit einer sogenannten Auflage verpflichten

Mit einem Testament hat der Erblasser verschiedene Möglichkeiten, das Wohl seiner Tiere für die Zukunft sicherzustellen. Will man jemanden einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand vererben, ohne dass die Person an der Erbengemeinschaft teilnimmt, kann man zu ihren Gunsten ein Vermächtnis aussetzen. Ein Vermächtnis (oder Legat) kann beispielsweise bedeuten, dass die Schwester des Erblassers seine beiden Schäferhunde erhalten soll. Der Erblasser kann in seinem Testament auch eine begünstigte Person mit einer sogenannten Auflage verpflichten, angemessen für ein Tier zu sorgen. Im Rahmen einer solchen Anordnung kann etwa verlangt werden, dass mit dem Hund eine Hundeschule besucht oder dieser nach seinem Tod auf einem Tierfriedhof beigesetzt wird.

Obwohl Tiere nicht rechtsfähig und darum auf nicht erbfähig sind, führt ihre Einsetzung als Erben übrigens nicht zur Ungültigkeit eines Testaments. Eine entsprechende Zuwendung an ein Tier gilt von Gesetzes wegen als Auflage für die Erben oder Vermächtnisnehmer, angemessen für das Tier zu sorgen. Dies gilt jedoch nur für Heimtiere, die von ihren Haltern ohne finanzielle Absichten gehalten werden, nicht aber beispielsweise für Nutz- oder reine Zuchttiere.

li (Quelle: Tier im Recht)

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