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Fans können künftig bei Vor- und Nachgang eines Spiels und bei der An- und Abreise mit Sanktionen belegt werden. (Symbolbild)

 
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Donnerstag, 9. Januar 2014 / 18:18:32

Bundesgericht segnet Hooligan-Massnahmen in Hauptpunkten ab

Lausanne - Das verschärfte Hooligan-Konkordat ist laut Bundesgericht weitgehend grundrechtskonform. Gegner des Konkordats-Beitritts der Kantone Luzern und Aargau sind mit ihren Beschwerden bei den Richtern in Lausanne nur in zwei Punkten durchgedrungen.

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) hatte 2012 zahlreiche Änderungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat) beschlossen. Gegen den Beitritt der Kantone Aargau und Luzern gelangten mehrere Personen ans Bundesgericht.

Rayonverbote auch unter einem Jahr

Die Richter in Lausanne sind nun in einem Grundsatzurteil zum Schluss gekommen, dass die verschärften Bestimmungen weitestgehend mit den Grundrechten vereinbar sind. Nur in zwei eher untergeordneten Punkten hat das Gericht Änderungen angebracht, weil es sie als unverhältnismässig erachtet.

Korrigiert hat es einerseits die Minimaldauer von Rayonverboten, welche nun auch weniger als ein Jahr betragen kann. Andererseits hat das Bundesgericht eine Bestimmung aufgehoben, die bei unentschuldbarer Verletzung der Meldeauflage zwingend eine Verdoppelung der Dauer dieser Massnahme vorsah.

Zulässig ist laut Gericht mit Blick auf die Grundrechte, dass auch das Verhalten der Fans im Vor- und Nachgang eines Spiels, also bei der An- und Abreise, mit Sanktionen belegt werden kann. Gemäss Urteil steht ausser Frage, dass ein gewisser Zeitraum abgedeckt werden muss, um das Ziel der Gewaltprävention zu erreichen.

Umstrittene Kombitickets

Keine Probleme sieht das Bundesgericht weiter darin, dass mit der Bewilligung von Fussball- und Eishockeyspielen der oberen Ligen Auflagen für die An- und Rückreise der Gastmannschaft verbunden werden können. Zur Debatte stand hier vor allem die Eignung der sogenannten Kombitickets bei Hochrisikospielen.

Mit diesen Kombitickets können registrierte Fans nur bei Anreise mit den vorgeschriebenen Transportmitteln in den Gästesektor gelangen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer soll dies eine Verschlechterung der Sicherheitslage bewirken können, indem Fangruppen privat anreisen und auf andere Sektoren als den Gästeblock ausweichen.

Das Bundesgericht verweist jedoch auf die positiven Erfahrungen mit Kombitickets in Holland und Belgien. Laut Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die verfassungskonforme Umsetzung von Kombitickets in der Schweiz nicht möglich sein sollte.

ID-Kontrollen und Durchsuchungen zulässig

Durchgewunken hat das Gericht weiter die Möglichkeiten zur Anordnung von Identitätskontrollen, sowie den Abgleich der Daten mit dem «HOOGAN»-Informationssystem. Die damit verbundenen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung seien verhältnismässig.

Keinen Konflikt mit den Grundrechten sieht das Bundesgericht schliesslich bei den Regelungen zur Durchsuchung von Personen. Soweit es um routinemässige Abtastungen über den Kleidern geht, darf diese Aufgabe auch privaten Sicherheitsdiensten übertragen werden.

Das Gericht erinnert daran, dass für weitergehende Untersuchungen ein konkreter Verdacht vorhanden sein muss. Durchsuchungen unter den Kleidern dürften dann einzig durch die Polizei und im Intimbereich nur durch Medizinalpersonal durchgeführt werden.

Verbesserte Sicherheitslage

Mit den fraglichen Massnahmen könne zwar nicht absolute Sicherheit garantiert, die Lage im Stadion aber zumindest erheblich verbessert werden. Angesichts der Gefährdung von vielen Personen durch Brandkörper würden die mit den Durchsuchungen verbundenen Grundrechtseingriffe zumutbar erscheinen.

Die Regelungen zum Rayonverbot und zur Meldepflicht sind laut Gericht bis auf die erwähnten Einschränkungen nicht zu beanstanden. In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde zur Abstimmung über das geänderte Konkordat im Kanton Zürich abgewiesen.

KKJPD sieht sich bestätigt

Die Konferenz der Kantonalen Justiz-und Polizeidirektorinnen und -direktoren sehe sich durch das Bundesgerichtsurteil bestätigt, teilte die KKJPD am Donnerstag mit. Das Urteil bringe im Hinblick auf die Ratifikationsprozesse und Abstimmungen die gewünschte Rechtssicherheit.

Das Bundesgericht habe nur in zwei Punkten Detailkorrekturen angebracht, mit denen die KKJPD sehr gut leben könne und die im Ergebnis eher Verschärfungen darstellten, hiess es weiter. Diese beiden Punkte änderten nichts daran, dass das Bundesgericht die Grundrechtskonformität des Konkordats praktisch vollumfänglich bestätigt habe.

Bisher haben dem Hooligan-Konkordat die Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg, Jura, Wallis, Tessin, Solothurn, Zürich, St. Gallen, Aargau, Zug, Uri, Luzern, Obwalden und die beiden Appenzell zugestimmt. Im Kanton Basel-Stadt wurde ein Beitritt abgelehnt. Im Kanton Bern wird Anfang Februar abgestimmt.

ww (Quelle: sda)

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