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Sowohl behinderte als auch nichtbehinderte Kinder haben Anspruch auf ausreichenden Unterricht. (Symbolbild)

 
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Montag, 21. Mai 2012 / 14:29:00

Bundesgericht: Keine Sonderschule für Behinderten

Lausanne - Die Schwyzer Behörden haben einem Knaben mit Wahrnehmungsstörungen den Besuch einer Sonderschule zu Recht verwehrt. Laut Bundesgericht sind behinderte Kinder aus Kostengründen und zwecks besserer Integration nach Möglichkeit in der Volksschule zu unterrichten.

Der 14-Jährige leidet an einer hochgradigen Wahrnehmungsstörung und muss seit der ersten Klasse grossen Aufwand betreiben, um dem Unterricht in der öffentlichen Volksschule zu folgen. Der Schulpsychologe beantragte deshalb, den Jungen ab Sekundarstufe 1 vorerst für ein Jahr in eine Sonderschule zu schicken.

Sache der Kantone

Das zuständige Amt wies das Ersuchen ab und verpflichtete die Schulverantwortlichen, für das Kind eine Lösung zur Integration in die Regelschule zu organisieren, unter Gewährung sonderschulischer Beratungen und Therapien. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der betroffenen Familie nun in letzter Instanz abgewiesen.

Die Richter in Lausanne verweisen zunächst darauf, dass die Ausgestaltung der Sonderschulung für behinderte Kinder grundsätzlich Sache der Kantone ist. Gemäss dem entsprechenden Konzept des Kantons Schwyz seien sonderschulbedürftige Kinder nach Möglichkeit ins Volksschulangebot zu integrieren.

Mittel rechtsgleich verteilen

Dieser Vorrang gegenüber separierter Schulung ergebe sich auch aus der Bundesverfassung und dem Gesetz zur Gleichstellung Behinderter. Behinderten Menschen solle demnach geholfen werden, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Diesen Zielen werde mit einer durch Förderungsmassnahmen begleiteten Integration in die Regelschule Rechnung getragen. Dass eine Sonderschule allenfalls Vorteile biete, sei nicht ausschlaggebend. Der Staat verfüge nur über begrenzte finanzielle Mittel und müsse diese möglichst rechtsgleich verteilen.

Sowohl behinderte als auch nichtbehinderte Kinder hätten deshalb nur Anspruch auf ausreichenden und nicht auf idealen oder optimalen Unterricht. Zwar sei es grundsätzlich gerechtfertigt, für behinderte Kinder einen grösseren Schulungsaufwand zu betreiben.

bert (Quelle: sda)

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