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Freitag, 2. März 2012 / 21:26:00

Aufsicht für Schweizer Vermögensverwalter gefordert

Bern - Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft zur Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes verabschiedet. Die Sache eilt: Eine neue EU-Richtlinie verwehrt Schweizer Vermögensverwaltern ab Mitte 2013 den Zugang zu EU-Fonds, wenn sie bis dann nicht einer Aufsicht unterstellt werden.

Da das erst 2007 revidierte Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) internationalen Standards nicht genügt, muss es erneut geändert werden. Standard ist beispielsweise, dass Vermögensverwalter von kollektiven Anlagen einer staatlichen Aufsicht unterstellt sind.

Deshalb werden aufgrund einer EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) auch Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zwingend dem Gesetz unterstellt. Bisher waren nur Verwalter von schweizerischen Fonds zwingend dem KAG unterstellt.

Die Umsetzungsfrist für EU-Länder läuft Mitte 2013 ab. Damit ab diesem Zeitpunkt schweizerische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen weiterhin für europäische Fonds tätig sein können, müssen sie erhöhten Anforderungen genügen und bis dann über eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht FINMA verfügen.

Ohne Gesetzesänderung fürchtet der Bundesrat um den Ruf des Schweizer Finanzplatzes: Schweizer Finanzmarktdienstleister könnten in EU-Staaten abwandern und ausländische Marktteilnehmer, die sich keiner Regulierung unterstellen möchten, könnten zuwandern. Deshalb muss die KAG-Revision noch dieses Jahr durchs Parlament.

Schutz der Anleger

Schweizer Bewilligungsträger und neu auch Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) müssen gemäss Gesetz gewisse Anforderungen an Eigenmittel erfüllen. Damit wird die Haftung angehoben, denn die Höhe muss dem Schutzbedürfnis der Anleger entsprechend angepasst sein.

Alle kollektiven Kapitalanlagen müssen künftig eine Depotbank beiziehen. Da derzeit die Aufgaben von Depotbanken nur rudimentär geregelt sind, werden die Anforderungen an sie neu gesetzlich festgelegt. Konkretisiert werden sie dann auf Verordnungsstufe, damit sie flexibler an die Entwicklungen der internationalen Standards angepasst werden können. Auch bei ihnen wird die Haftung angehoben.

Die Haftung wird aber auch ausgeweitet. Bisher reichte das Überwachen der «dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien» aus. In gewissen Fällen ist neu eine Haftung unabhängig des Verschuldens vorgesehen. Mit anderen Worten: Überträgt eine Depotbank ihre Aufgaben an einen Dritten, haftet sie unter Umständen für den Schaden, den dieser verursacht hat. Auf eine Kausalhaftung verzichtet der Bundesrat hingegen.

bert (Quelle: sda)

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