Donnerstag, 29. September 2011 / 18:44:00
Santésuisse lehnt anonyme Patientendaten ab
Zürich - Drei Monate vor Einführung der Fallkostenpauschalen SwissDRG in den Spitälern besteht noch immer keine Einigkeit, wie Patientendaten an die Krankenkassen übermittelt werden sollen. Nach H+ wehrt sich auch santésuisse gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung.
Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Vorschläge seien praxisfremd und stellenweise nicht umsetzbar, schreibt santésuisse in einer Mitteilung vom Donnerstag. Sie führten nicht nur zu massiv höheren administrativen Aufwendungen von Spitälern und Krankenversicherern, sondern könnte das Fallpauschalensystem in der alltäglichen Abwicklung lahmlegen.
Das Konzept der Anonymisierung und Verschlüsselung von Patientendaten widerspreche überdies den bestehenden gesetzlichen Grundlagen, der geltenden Rechtssprechung und dem vom Bundesrat genehmigten Tarifstrukturvertrag, hält der Krankenkassendachverband fest.
Eine Rechnungsprüfung durch die Krankenversicherer ohne jene Daten, die für die Bestimmung der Rechnungshöhe massgeblich sind, sei nicht möglich. Erfahrungen aus dem Ausland zeigten, dass daraus ungerechtfertigte Mehrkosten zu Lasten der Krankenversicherung und damit der Prämienzahler resultieren würden.
Vertrauensarzt nicht zum Datenschützer machen
Mit der vorgesehenen Verschlüsselung hätten die Versicherer in keinem Fall mehr Einsicht in Diagnosedaten oder andere medizinische Angaben. Das führe letztlich dazu, dass die Versicherer von den Spitälern laufend Daten erhielten, diese aber nicht verwenden dürften. Die Spitäler hätten damit die «Schlüsselgewalt».
Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem wegweisenden Urteil festgehalten, dass die Übermittlung der benötigten Daten, darunter auch Angaben über Behandlungen und Diagnosen zur abgerechneten Spitalbehandlung - grundsätzlich zulässig sei, hält santésuisse fest.
Wenn nur Vertrauensärzte die Patientendaten entschlüsseln dürften, wie dies vom Bundesrat vorgeschlagen werde, würden diese faktisch zur rechnungsprüfenden Instanz gemacht. Den Vertrauensarzt als «datenschutzwahrende Instanz» einzusetzen, stehe jedoch in krassem Widerspruch zu den gesetzlich definierten Aufgaben des Vertrauensarztes.
dyn (Quelle: sda)
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