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Durch den Bundesgerichtsentscheid bleibt die UBS vor Schadenersatzklagen geschützt.

 
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Freitag, 15. Juli 2011 / 16:49:00

Notrechtsklausel für UBS «stark ausgedehnt»

Bern - Nachdem das Bundesgericht die Herausgabe der Daten von 255 UBS-Konteninhabern als legal bezeichnet hat, sind Schadenersatzklagen gegen die Schweiz praktisch vom Tisch. Die Kundenanwälte trösten sich damit, dass der Entscheid des Bundesgerichts knapp ausfiel.

«Die Begründung ist überraschend», sagte der Zürcher Wirtschaftsanwalt Andreas Rüd, der amerikanische UBS-Kunden vor Bundesgericht vertrat. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung die polizeiliche Generalklausel ausgedehnt, sagte er am Freitag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.

Er hoffe, dass das Bundesgericht in seiner schriftlichen Begründung noch präzisiere, in welchen Fällen eine Behörde wie die Finanzmarktaufsicht FINMA sich auf die polizeiliche Generalklausel berufen könne. Das Gericht habe im Zusammenhang mit der FINMA-Verfügung zur Herausgabe der UBS-Kontendaten von einem «speziellen Fall» gesprochen.

Kritik an FINMA

Rüd wies zudem darauf hin, dass das Gericht die FINMA auch kritisierte: So habe es festgehalten, dass der Artikel 26, auf den sich die FINMA stützte, keine genügende Grundlage gewesen sei.

Ausserdem hätte der damalige FINMA-Präsident Eugen Haltiner aus Sicht des Bundesgerichts in den Ausstand treten sollen, hielt Rüd fest. Haltiner war vor seinem FINMA-Engagement für die UBS tätig gewesen. Beides werde nun keine Sanktionen zur Folge haben, stellte Rüd fest.

Schadenersatzklagen sind laut Rüd nun sehr schwierig geworden. Er warte nun die schriftliche Begründung ab, sagte Rüd. Theoretisch bliebe noch der Gang an den Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg.

Auch aus Sicht des Genfer Wirtschaftsanwalts Douglas Hornung, der ebenfalls Mandanten im Verfahren vertrat, waren die Meinungen im Gericht geteilt. Dafür spreche, dass die Verhandlungen der Richter fast fünf Stunden gedauert habe. Der Entscheid fiel schliesslich mit drei gegen zwei Stimmen.

Hornung zeigte sich enttäuscht über den Entscheid. In der Schweiz gebe es keine Möglichkeit mehr, Rekurs einzulegen. Er hält Schadenersatzklagen in der Schweiz nun für unmöglich.

dyn (Quelle: sda)

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