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Im Espenmoos gab es 7 Verletzte, 59 Festnahmen und gut 130'000 Franken Sachschaden.

 
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Dienstag, 12. Juli 2011 / 16:15:00

Drei «Espenmoos»-Randalierer müssen nicht solidarisch haften

St. Gallen - Drei Männer, die 2008 beim Barragespiel zwischen dem FC St. Gallen und der AC Bellinzona randaliert haben, müssen nicht solidarisch haften für einen Schaden von rund 130'000 Franken, der bei den Krawallen entstanden ist. Das hat das Kantonsgericht entschieden.

Im Mai vor drei Jahren kam es nach dem Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und der AC Bellinzona zu Ausschreitungen. Es gab 7 Verletzte, 59 Festnahmen und gut 130'000 Franken Sachschaden. Gegen fünf Jugendliche und ungefähr ein Dutzend erwachsene Randalierer wurde Anklage erhoben - zum Teil erst nach einer Internet-Fahndung.

Die meisten der jungen Männer wurden vom Kreisgericht St. Gallen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Sie kassierten in aller Regel bedingte Freiheits- oder Geldstrafen und erhielten ein Stadionverbot - ganz im Sinn der St. Galler Staatsanwaltschaft.

Schriftliches Verfahren

Die Staatsanwaltschaft beantragte in den meisten Fällen auch eine solidarische Haftung für alle angerichteten Schäden. In den ersten Fällen bejahte das Kreisgericht dies. Drei Männer zogen dieses Urteil weiter ans Kantonsgericht. Dieses korrigierte im April 2011 alle drei erstinstanzlichen Urteile in schriftlichen Verfahren.

Die Männer müssen nicht solidarisch für den Schaden haften. In einer kurzen Begründung des Gerichts in einem der drei Fälle heisst es sinngemäss: Die blosse Teilnahme an Ausschreitungen genügt zwar für die Erfüllung des Tatbestandes des Landfriedensbruchs, nicht aber für eine zusätzliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung.

Von der Tatsache allein, dass sich eine Person inmitten einer randalierenden Menge aufhielt, könne nicht auf einen ausdrücklich bekundeten Tatentschluss für alle Sachbeschädigungen, die von den Randalierern begangen wurden, geschlossen werden. Es bedürfe auch für die Gehilfenschaft eines gezielten fördernden Tatbeitrags.

joge (Quelle: sda)

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