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Donnerstag, 5. Mai 2011 / 16:45:00

Weniger Sicherheiten für Bundesangestellte

Bern - Für die Mitarbeitenden des Bundes sollen neue Anstellungsbedingungen eingeführt werden. Der Bund und die Personalverbände haben sich in mehreren Punkten geeinigt. Einige Änderungen des Bundespersonalgesetzes bleiben umstritten.

Beide Seiten hätten Konzessionen gemacht, schreibt das Finanzdepartement (EFD) in einer Mitteilung vom Donnerstag. Die geplante Revision des Gesetzes, das die Anstellungsbedingungen von rund 36'000 Bundesangestellten regelt, hatte Kontroversen ausgelöst: Die Linke warnte vor einer «hire and fire»-Personalpolitik, die Rechte vor zu vielen Privilegien für Bundesangestellte.

Umstritten war etwa die Anpassung der Kündigungsfristen. Zudem wollte der Bundesrat auf eine Auflistung von Gründen verzichten, die eine ordentliche Kündigung erlauben.

Aufzählung von einigen Kündigungsgründen

Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und die Personalverbände haben sich nun darauf geeinigt, dass im Gesetz weiterhin Kündigungsgründe aufgeführt werden. Die Aufzählung soll aber nicht abschliessend sein.

Entlässt der Bund Angestellte ohne Grund, soll er ihnen künftig zudem nicht mehr zwingend eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich anbieten müssen. Er kann stattdessen die Betroffenen auch bei deren beruflichem Fortkommen unterstützen. Bei missbräuchlicher Kündigung bleibt die Weiterbeschäftigungspflicht erhalten.

Höhere Entschädigungszahlungen

Weiter wird das Beschwerdeverfahren vereinfacht: Künftig soll das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich über arbeitsrechtliche Streitigkeiten entscheiden. Die interne Beschwerdeinstanz wird aufgehoben.

Profitieren können die Bundesangestellten von höheren Entschädigungszahlungen bei unrechtmässigen Entlassungen: Die Höhe der Zahlungen wird auf sechs bis zwölf anstelle von einem bis zwölf Monatslöhne festgesetzt.

Nicht alle Personalverbände stehen indes hinter sämtlichen Punkten: Mit dem VPOD, dem Personalverband des Bundes sowie garanto bestünden noch zwei Differenzen, schreibt das Finanzdepartement. Diese beträfen die Weiterbeschäftigungspflicht und die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren.

dyn (Quelle: sda)

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