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Aufgrund der schweren Delikte machte das Bundesgericht öffentliches Interesse geltend.

 
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Dienstag, 8. März 2011 / 15:22:24

Serbe muss Schweiz nach 23 Jahren verlassen

Lausanne - Ein krimineller Serbe muss in sein Heimatland zurückkehren, obwohl er seit 23 Jahren in der Schweiz lebt. Das Bundesgericht hat die vom Ausländeramt St. Gallen verfügte Ausweisung des heute 28-jährigen Mannes bestätigt.

Der Mann wurde 1982 in Arbon geboren, wuchs dann aber die ersten fünf Lebensjahre bei seinen Grosseltern in Serbien auf. 1987 kam er zu seiner Mutter in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Als 16-Jähriger wurde er ein erstes Mal verurteilt, unter anderem wegen Diebstahl und Sachbeschädigung.

Tödlicher Stich ins Herz

Es folgten weitere Straftaten, die 2004 darin gipfelten, dass er einen Bekannten im Streit um 50 Franken mit einem Messerstich ins Herz tötete. Das St. Galler Kantonsgericht sprach ihn der schweren Körperverletzung und fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn für dieses und andere Delikte zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Gegenwärtig sitzt der Mann seine Strafe in der Zürcher Strafanstalt Pöschwies ab. Im Juni 2009 widerrief das St. Galler Ausländeramt seine Niederlassungsbewilligung und ordnete gleichzeitig an, dass er nach der Haftentlassung die Schweiz zu verlassen habe.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Serben abgewiesen. Er hatte unter anderem argumentiert, dass er in seinem Heimatland ausser der kranken Grossmutter keine Beziehungspersonen habe und weder serbisch lesen noch schreiben könne. Seine Sprachkenntnisse seien mangelhaft.

Öffentliches Interesse

Das Gericht erinnert daran, dass eine Niederlassungsbewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden darf, wenn jemand fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat. Aufgrund der schweren Delikte und der Rückfallgefahr bestehe hier aber ein gewichtiges öffentliche Interesse daran, den Mann aus der Schweiz zu entfernen.

Obwohl er seit seinem fünften Lebensjahr hier lebe, sei es ihm nicht gelungen, sich in die Gesellschaft und ins Berufsleben zu integrieren. Dass er abgesehen von seiner Grossmutter in Serbien keine Kontaktperson mehr habe, spiele bei dieser Sachlage keine entscheidende Rolle.

 

fkl (Quelle: sda)

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