Kulturreport

Kultur gemischt
Bühne
Kino
Musik
Literatur
Ausstellungen
Fernsehen

Shopping

Filmplakate
Musikposter
Starposter
DVDs
Videos
Soundtracks
Lomographie
Sterntaufe
3D-Bilder
Books

Impressum

© 2024 by
VADIAN.NET

Kulturnews für Ihre eigene Website
Billetentwertung durch einen Kondukteur.

 
.info/.ch Domains - Jetzt registrieren!

Möchten Sie zu diesen Themen eine eigene Internet Präsenz aufbauen? Registrieren Sie jetzt komfortabel attraktive Domainnamen!


www.strafrechtlich.info, www.schwarzfahrer.info, www.verfolgt.info, www.koennen.info

Montag, 21. Februar 2011 / 12:40:00

Schwarzfahrer können nicht strafrechtlich verfolgt werden

Lausanne - Das neue Personenbeförderungsgesetz bietet Verkehrsbetrieben keine Möglichkeit, klassische Schwarzfahrer strafrechtlich zu sanktionieren. Das Bundesgericht hat eine erstaunliche Lücke ausgemacht, die allerdings in Kürze geschlossen werden soll.

Eine Frau war 2010 in einem Bus der Verkehrsbetriebe Freiburg ohne Billet erwischt worden. Nachdem sie den Schwarzfahrerzuschlag nicht zahlte, erstatteten die Verkehrsbetriebe Anzeige. Der Instruktionsrichter trat darauf nicht ein. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft bestätigt hat.

Ohne Selbstentwertung keine Strafe

Die Richter in Lausanne verweisen darauf, dass gemäss Artikel 57 des seit Januar 2010 gültigen Personenbeförderungsgesetzes (PBG) mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden kann, wer «ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen».

Nach Ansicht des höchsten Gerichts wird der vorliegende Fall von dieser Bestimmung nicht erfasst. Die Frau hätte für die fragliche Strecke zwar am Automaten ein Einzelticket lösen, dieses vor der Fahrt aber nicht noch selber entwerten müssen. Ihre Verurteilung würde damit den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verletzen.

Betreibungsweg trotzdem möglich

Gemäss dem Urteil mag zwar erstaunen, dass der Gesetzgeber diese Lösung getroffen hat. Seine Absicht sowie der Wortlaut der Gesetzesbestimmung seien indessen klar. Anzumerken bleibt, dass der Schwarzfahrerzuschlag, der üblicherweise 80 bis 100 Franken beträgt, auch nach dem Entscheid aus Lausanne erhoben werden darf.

Er wird auch weiterhin auf dem zivilrechtlichen Weg, also mittels Betreibung, eingefordert werden. Nach Ansicht von SBB-Sprecher Christian Ginsig hat der Entscheid für fehlbare Kunden aus diesem Grund denn auch wenig Bedeutung, da sie auch weiterhin den Zuschlag zahlen müssen oder sonst betrieben werden.

Allerdings verlieren die Verkehrsbetriebe mit der fehlenden Strafmöglichkeit ein effektives Druckmittel im Kampf gegen Wiederholungstäter und solche Schwarzfahrer, die sich von einer Betreibung nicht beeindrucken lassen.

 

dyn (Quelle: sda)

  • Artikel per E-Mail versenden
  • Druckversion anzeigen
  • Newsfeed abonnieren
  • In Verbindung stehende Artikel:


    Härteres Gesetz gegen Schwarzfahrer
    Mittwoch, 17. Oktober 2012 / 13:26:00
    [ weiter ]
    SBB führt Gratis-Toiletten in Bahnhöfen wieder ein
    Sonntag, 11. Dezember 2011 / 10:31:53
    [ weiter ]
    Orange SBB-Billettentwerter ticken nach Zeitumstellung falsch
    Sonntag, 30. Oktober 2011 / 13:35:38
    [ weiter ]
    Neue Bussen-Politik im öffentlichen Verkehr
    Dienstag, 24. Mai 2011 / 15:09:40
    [ weiter ]
    SBB prüft Abschaffung von Billettverkauf in Zügen
    Mittwoch, 23. März 2011 / 20:48:55
    [ weiter ]
    Schwarzfahren wird teurer
    Mittwoch, 10. November 2010 / 14:00:00
    [ weiter ]
    Ungleiche Strafen für Grau- und Schwarzfahrer
    Mittwoch, 8. September 2010 / 13:17:41
    [ weiter ]
    Bundesgericht entscheidet über Zuschläge für Graufahrer
    Mittwoch, 27. Januar 2010 / 12:58:35
    [ weiter ]
     
    .info Domain
    Jetzt registieren! www.firma.info oder www.produkt.info [ weiter ]


     
    kulturreport.ch ist ein Projekt der VADIAN.NET AG. Die Meldungen stammen von news.ch, der Schweizerischen Depeschenagentur (SDA) und weiteren Presseagenturen. Diese Nachrichten-Artikel sind nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Vervielfältigung, Publikation oder Speicherung der Daten in Datenbanken, jegliche kommerzielle Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Wir liefern auf Anfrage auch vollautomatisiert Kultur-News an Ihre eigene Website. kulturreport.ch (c) copyright 2024 by VADIAN.NET AG