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Den pflegebedürftigen Personen werden in jedem Fall tiefere Beiträge in Rechnung gestellt.

 
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Montag, 27. Dezember 2010 / 10:16:00

Neue Pflegefinanzierung tritt in Kraft

Bern - Anfang Jahr tritt die neue Pflegefinanzierung in Kraft - auch wenn einige Kantone noch in gesetzgeberischen Geburtswehen liegen. Noch ist nicht überall geregelt, wie sich die Patienten an den Kosten beteiligen müssen und wie die Kosten zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt werden.

Das eidgenössische Parlament hat das Gesetz 2008 verabschiedet; ursprünglich hätte es bereits ab dem 1. Juni 2009 gelten sollen. Seine Inkraftsetzung wurde aber auf Wunsch der Kantone auf den 1. Januar 2011 verschoben, denn sie müssen ihre Gesetze anpassen und die Zahlungsströme neu regeln. Die Übergangsfrist beträgt drei Jahre.

Den Kantonen entstehen durch die Reform Mehrkosten in Höhe von einigen hundert Millionen Franken, die es zu ermitteln und zu verteilen gilt, wie Semya Ayoubi, stellvertretende Zentralsekretärin der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK), der Nachrichtenagentur SDA sagte.

Zugeständnis an die Krankenkassen

Kernelement der neue Regelung ist ein Zugeständnis an die Krankenkassen: Diese müssen künftig nur einen Beitrag an die Pflegekosten leisten und nicht mehr für die gesamten Kosten aufkommen, wie dies im Gesetz von 1996 ursprünglich vorgesehen war.

Neu müssen die Kassen einen gesamtschweizerisch einheitlichen Beitrag leisten, der laut Ayoubi in der Summe dem heutigen Finanzierungsvolumen entsprechen soll. Der Bundesrat hat die Beiträge der Kassen - abgestuft nach Pflegebedarf - festgelegt. Das Parlament ging davon aus, dass damit zirka 60 Prozent der Pflegekosten gedeckt werden können.

Neu ist auch, dass den Heimbewohnern und den Spitex-Klienten ein Beitrag in Rechnung gestellt werden kann. Dieser beläuft sich derzeit auf maximal 21.60 Franken pro Tag im Heim (7884 Franken pro Jahr) und maximal 15.95 Franken pro Tag für Pflege zu Hause (5821.75 Franken pro Jahr). Den Kantonen steht es frei, tiefere Beiträge festzulegen.

Laut Ayoubi werden den pflegebedürftigen Personen in jedem Fall dann tiefere Beiträge in Rechnung gestellt, wenn die effektiven Kosten gedeckt sind. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.

sl (Quelle: sda)

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