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Der stark wachsende Online-Handel sorge für mehr Wettbewerb und das sei positiv.

 
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Montag, 8. November 2010 / 11:59:28

Online-Handel soll leichter werden

Bern - Internethändler sorgen für Wettbewerb und sollen möglichst frei von Verkaufsbehinderungen sein. Die Wettbewerbskommission strebt deshalb zu Beschränkungen im Online-Handel einen baldigen Leitentscheid an. Sie geht unter anderem gegen Internet-Verkaufsverbote vor.

Die Wettbewerbskommission (WEKO) führt seit Mitte September Untersuchungen gegen die Haushaltgerätehersteller Electrolux und V-Zug, weil diese ihren Händlern den Internetverkauf beschränken oder sogar verbieten. Die Untersuchungen seien Pilotverfahren, sagte Vincent Martenet, seit Juli WEKO-Präsident, am Montag in Bern anlässlich eines Pressegesprächs der Kommission.

«Wir wollen einen Leitentscheid, der generelle Kriterien festlegt», hielt der Lausanner Rechtsprofessor fest. Der stark wachsende Online-Handel sorge für mehr Wettbewerb, was positiv sei. «Es gibt kaum mehr Waren, die nicht mehr im Internet angeboten werden.» Auch Luxusartikel seien immer mehr online erhältlich.

Die WEKO beobachtet aber laut Martenet, dass Vertriebsverträge für bestimmte Produkte den Online-Handel beschränken. Solche Auflagen können Mindestpreise sein oder Bestimmungen, wonach Internetpreise über den Ladenpreisen liegen müssen. Und es gibt auch Verkaufsverbote.

Beratung im Laden, Kauf im Internet

Ein Grund für solche Beschränkungen ist das «Trittbrettfahrer-Problem» (free riding). Damit sind Kunden gemeint, die sich im Laden beraten lassen, um dann die Ware billiger in einem Online-Shop zu kaufen.

«Das Problem dürfen wir bei unserem Entscheid nicht ignorieren, sonst öffnen wir Tür und Tor für Beschwerden», sagte Martenet. Läden machten Investitionen, um ihren Kunden Beratungen anbieten zu können. «Die Frage ist: In welchem Umfang rechtfertigt das Trittbrettfahrer-Problem Beschränkungen für den Online-Handel?»

Nahe an EU-Praxis

Die WEKO will laut Martenet zum Online-Handel eine Praxis entwickeln, die sich möglichst nahe an jene der EU anlehnt. Die EU-Behörde habe beispielsweise zugelassen, dass ein Händler bestimmte Produkte nur dann im Internet verkaufen darf, wenn er sie gleichzeitig auch in einem Laden anbietet. Ob die WEKO eine gleiche Regel anvisiere, sei aber offen.

Im Fall der Haushaltgerätehersteller geht es um ein Verbot (Electrolux), respektive strenge Auflagen (V-Zug) für den Internethandel. Händler haben die Verfahren angestossen.

 

 

fkl (Quelle: sda)

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