Mittwoch, 20. Oktober 2010 / 14:06:58
Noch viele Fragezeichen bei der Bahnreform
Bern - Der Bundesrat übergibt dem Parlament das nächste Massnahmenpaket zur laufenden Bahnreform. Ziel ist es unter anderem, das Schweizer Schienennetz an die EU-Standards anzupassen und so die technischen Hindernisse im grenzübergreifenden Schienenverkehr abzubauen.
Gemäss der am Mittwoch vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft zum zweiten Schritt der Bahnreform 2 soll die Schweiz die sogenannten Interoperabilitäts-Regeln aus der EU-Richtlinie übernehmen.
Sie seien die rechtliche Basis für einen durchgehenden und sicheren Verkehr durch den ganzen Kontinent. Zudem würden sie dazu beitragen, die Bahnen gegenüber dem Strassenverkehr und der Luftfahrt konkurrenzfähiger zu machen.
Ausschreibungen neu geregelt
In der mittlerweile Bahnreform 2.2 genannten Vorlage wird auch das Ausschreibungswesen für Bahn- und Buslinien neu geregelt. Künftig sollen Buslinien in der Regel ausgeschrieben werden müssen. Für Linien des Schienenpersonenverkehrs dagegen braucht es keine Ausschreibung. Sie dürfen aber ausgeschrieben werden.
Noch nicht entschieden ist, wie künftig die Vergabe von Trassen organisiert werden soll. Trassen sind vergleichbar mit Slots auf Flughäfen. Es handelt sich um Nutzungsrechte für das Schienennetz während eines bestimmten Zeitfensters.
Trassen-Vergabe
Heute werden die Trassen für das Bahnnetz der SBB, der BLS und der Südostbahn von der Trasse Schweiz AG vergeben. Die Firma gehört diesen Bahnen sowie dem Dachverband der Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (VöV). Diese Lösung genügt den Ansprüchen der EU nicht, die eine unabhängige und diskriminierungsfreie Trassenvergabe fordert.
Da die EU zurzeit ihre eigenen Richtlinien und Verordnungen überarbeitet, beschloss der Bundesrat bereits letzten Juni, verschiedene Modelle vertieft zu prüfen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Die Frage soll in einer separaten Vorlage geregelt werden.
Alkohol-Grenzwert für Freizeit-Kapitäne
In der Bahnreform 2.2 will sich der Bundesrat auch die Kompetenz geben lassen, für die private Binnenschifffahrt einen Alkohol-Grenzwert für Bootsführer festzulegen. Zwar ist bereits heute das Führen eines Schiffes im angetrunkenen Zustand untersagt. Einen Grenzwert gibt es aber nur für die kommerzielle Schifffahrt (0,1 Promille).
ade (Quelle: sda)
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