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Das Bundesverwaltungsgericht entschied: Die vom Parlament genehmigte Vereinbarung mit den USA ist für das Gericht verbindlich.

 
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Montag, 19. Juli 2010 / 18:12:06

Herausgabe von UBS-Daten an USA ist legal

Bern - Die Schweiz darf Kontendaten von UBS-Kunden an die amerikanischen Steuerbehörden liefern, nachdem das Parlament die Vereinbarung mit den USA genehmigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Pilotverfahren die Beschwerde einer Amerikanerin abgewiesen.

Die Frau hatte die von der Eidg. Steuerverwaltung im vergangenen April genehmigte Herausgabe ihrer Kontendaten an die USA verhindern wollen. Das Gericht hat ihre Beschwere nun abgewiesen. Das Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Im Pilotentscheid wird festgehalten, dass die am 17. Juni 2010 vom Parlament genehmigte Vereinbarung mit den USA über die Amtshilfe betreffend UBS-Kontendaten für das Gericht verbindlich ist. Der Staatsvertrag gehe als Völkerrecht sowohl der Bundesverfassung und Bundesgesetzen als auch anderen völkerrechtlichen Normen vor.

Interessen der Schweiz vorrangig

Das gelte insbesondere für Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der die Geheimsphäre und damit auch Angaben über die Vermögensverhältnisse einer Person schütze. Für eine allfällige Einschränkung dieses Grundrechts bestehe allerdings mit dem Abkommen ohnehin eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Wie das Gericht weiter festhält, muss zudem das Interesse betroffener UBS-Kunden an der Geheimhaltung ihrer Vermögenslage hinter die Interessen der Schweiz zurücktreten. Dazu gehören gemäss dem Urteil die wirtschaftlichen Interessen der Eidgenossenschaft sowie ihre Pflicht zur Einhaltung völkerrechtlichen Abmachungen.

Rückwirkung erlaubt

Dass die Vereinbarung auch rückwirkend gilt, ist gemäss dem Urteil zulässig. Ob der Staatsvertrag allenfalls dem fakultativen Referendum zu unterstellen gewesen wäre, spielt laut Gericht keine Rolle und ändert nichts an seiner Verbindlichkeit.

Schliesslich sind im konkreten Fall die individuellen Bedingungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt. Die US-Steuerbehörden werfen der Betroffenen schwere und fortgesetzte Steuerdelikte vor, indem sie ihr UBS-Konto mit jährlichen Einkünften von mehr als 100'000 Franken nicht mit dem erforderlichen Formular W-9 angemeldet hat.

 

 

fest (Quelle: sda)

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